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BGH - Entscheidung vom 18.01.2011

4 StR 411/10

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 4 StR 411/10

DRsp Nr. 2011/2050

Auswirkungen einer Teileinstellung unter Wegfall von Teilen der Urteilsgründe auf den Ausspruch einer Gesamtstrafe

Eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in der Revision muss nicht zu einer Änderung oder Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe führen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. A. 48 bis 51 und II. D. 58 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,

b)

das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 4. Februar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in 51 Fällen sowie des Betruges und des versuchten Betruges schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 56 Fällen sowie wegen Betruges und versuchten Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen II. A. 48 bis 51 und II. D. 58 der Urteilsgründe jeweils eine Untreue zur Last gelegt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nicht ausreichend belegen. Er ändert den Schuldspruch entsprechend.

Die Teileinstellung hat zwar den Wegfall der in den Fällen II. A. 48 bis 51 und II. D. 58 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht berührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die 53 bestehen bleibenden sowie die elf einbezogenen Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafen auf die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Schwerin, vom 04.02.2010