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BGH - Entscheidung vom 09.02.2011

IV ZR 228/08

Fundstellen:
ZEV 2011, 189

BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen IV ZR 228/08

DRsp Nr. 2011/3914

Ausschluss der Dürftigkeitseinrede auf Grund eines bestehenden Quotenvermächtnisses

Ist in einem Erbvertrag bestimmt, dass ein Vermächtnis mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils anfällt, jedoch erst nach dem Tode des anderen Elternteils fällig werden sollte, können für den haftenden Nachlass unterschiedliche Bewertungszeitpunkte bedeutsam werden.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Anders als der Beschwerdeführer meint, steht die Tatsache, dass der Beklagte durch ein Quotenvermächtnis bedacht ist, der Dürftigkeitseinrede nicht entgegen. Denn schon in dem zugrunde liegenden Erbvertrag ist bestimmt, dass das Vermächtnis mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils der früheren Ehefrau des Beklagten anfallen, jedoch erst nach dem Tode des anderen Elternteils fällig werden sollte. Damit ergibt bereits diese Verfügung, dass hier für den haftenden Nachlass unterschiedliche Bewertungszeitpunkte bedeutsam werden können. Soweit das Berufungsgericht allerdings für die Frage der Dürftigkeit des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Todes der Schwiegermutter des Beklagten abgestellt hat, steht die im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 10. November 1982 (IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274, 280). Der Rechtsfehler wirkt sich im Ergebnis indes nicht aus, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass sich der Wert des Nachlasses bis zum allein maßgeblichen Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhöht hätte. Unstreitig hat stattdessen insbesondere der Wert des zum Nachlass gehörenden bebauten Grundeigentums fast die Hälfte seines Wertes eingebüßt.

Von einer weiteren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 209.385,01 €

Vorinstanz: LG Tübingen, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 89/07
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 62/08
Fundstellen
ZEV 2011, 189