BGH, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen NotSt(Brfg) 1/10
Ausschließungsgrund des § 22 Nr. 4 StPO aufgrund früherer rechtsanwaltlicher Interessenvertretung eines geschädigten Geldinstituts durch einen ehrenamtlichen Beisitzer
Es wird festgestellt, dass der ehrenamtliche Beisitzer Notar Dr. Strzyz von der Mitwirkung an dem Disziplinarverfahren gegen den früheren Notar S. S. ausgeschlossen ist.
Gründe
Der ehrenamtliche Beisitzer Notar Dr. Strzyz hat gemäß § 109 Satz 1 BNotO a.F. i.V.m. § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 30 StPO angezeigt, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die Interessen einer Sparkasse vertreten zu haben, die durch eine dem früheren Notar vorgeworfene Dienstpflichtverletzung geschädigt worden sein soll. Damit liegt der Ausschließungsgrund des § 22 Nr. 4 StPO vor. Dr. Strzyz ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in diesem Disziplinarverfahren ausgeschlossen.