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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

I ZR 197/07

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen I ZR 197/07

DRsp Nr. 2011/4307

Auslegung eines Generalvertrages als Verlagsvertrag; Anforderungen an die Begründetheit einer Anhörungsrüge

Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht der nächsten Instanz zu einer Frage eine andere Auffassung vertritt als das Tatsachengericht.

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

1.

Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Urteil des Senats vom 22. April 2010 ( I ZR 197/07, GRUR 2010, 1093 = WRP 2010, 1253 - Concierto de Aranjuez) gehe an keiner Stelle auf wesentlichen und von den Instanzgerichten festgestellten Vortrag der Klägerin ein, aus dem sich der dokumentierte Wille der Vertragsparteien ergebe; dieser Vortrag finde noch nicht einmal Erwähnung bei der Wiedergabe der wesentlichen Elemente, auf die das Berufungsgericht sein Auslegungsergebnis gestützt habe. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dem steht nicht entgegen, dass er dieses Vorbringen in seinem Urteil nur seinem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt hat (vgl. § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

2.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Senat nicht übersehen, dass das Berufungsgericht zu seinem Auslegungsergebnis unter Würdigung der gesamten vertraglichen Beziehungen der Parteien und der speziellen Interessenlage gelangt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in der Randnummer 16 seines Urteils ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe seine Annahme, der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Generalvertrag sei hinsichtlich der das Concierto de Aranjuez betreffenden Sonderregelung in § 3 des Generalvertrags nicht als Verlagsvertrag, sondern als Dienstvertrag anzusehen, vor allem darauf gestützt, dass der Komponist hinsichtlich dieses Werkes nach § 3 des Generalvertrags "Inhaber der Verlagsrechte" bleibe und dem Verlag nur die "Verwaltung seiner Nutzungsrechte" übertrage, während er dem Verlag an den anderen Werken nach § 2 des Generalvertrags das "ausschließliche Nutzungsrecht" einräume.

Soweit die Klägerin die Gründe, die nach Ansicht des Berufungsgerichts und des Landgerichts gegen die Annahme eines Verlagsvertrags sprechen, den Gründen gegenübergestellt hat, die nach Auffassung des Senats für einen Verlagsvertrag sprechen, zeigt sie keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auch hinsichtlich der das Concierto de Aranjuez betreffenden Regelung in § 3 des Generalvertrags als Verlagsvertrag anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der Senat anders als die Instanzgerichte beurteilt hat. Auch mit ihrem - nach Ansicht des Senats unzutreffenden - Einwand, die Betrachtungsweise des Senats habe zur Konsequenz, dass es in Zukunft keine Administrationsverträge mehr geben werde, was Auswirkungen unter anderem auf Bühnenverlagsverträge und Berechtigungsverträge mit Verwertungsgesellschaften habe, wendet sich die Klägerin allein gegen die rechtliche Würdigung des Senats, ohne eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen.

3.

Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Senat bei seiner Entscheidung nicht die Feststellung des Berufungsgerichts übersehen, die Beklagte sei in der praktischen Durchführung des Vertrages auch hinsichtlich des Concierto de Aranjuez jahrzehntelang in typischer Weise verlegerisch tätig geworden. Der Senat hat lediglich die Auffassung vertreten, dass das Berufungsgericht dieses nachträgliche Verhalten bei der Auslegung des Vertrages nicht hinreichend berücksichtigt hat (GRUR 2010, 1093 Rn. 19).

4.

Entgegen der Annahme der Klägerin finden ihre berechtigten Interessen bei den Ausführungen des Senats zum Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung Erwähnung. Insbesondere hat der Senat berücksichtigt, dass das Concierto de Aranjuez bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Generalvertrags weltberühmt war und diesem Werk im Gesamtwerk des Komponisten eine herausragende Bedeutung zukommt. Der Senat hat die Auffassung vertreten, es habe im Interesse beider Vertragsparteien - Komponist und Verlag - gelegen, die große Bekanntheit dieses Werkes für die nach § 1 des Generalvertrags angestrebte optimale Auswertung des gesamten musikalischen Werkes einzusetzen.

5.

Die Klägerin rügt ferner ohne Erfolg, dass der Senat das Vorbringen der Anschlussrevision (vgl. GRUR 2010, 1093 Rn. 26) nicht berücksichtigt hat, die Beklagte habe ihre aus §§ 675 , 666 BGB folgende Pflicht schuldhaft verletzt, den Komponisten bzw. die Klägerin darüber zu unterrichten, dass sie auch bei einer Verwertung des Werkes im Ausland über mit ihr verbundene Unternehmen eigene Vermittlungsgebühren einbehalte und in derartigen Fällen daher zwei Provisionen anfielen. Der Senat konnte dieses Vorbringen nicht berücksichtigen, weil weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich war, dass die Beklagte den Komponisten bzw. die Klägerin nicht über den Anfall von zwei Provisionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland über verbundene Unternehmen unterrichtet hat, und die Anschlussrevision auch nicht aufgezeigt hat, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen hat (GRUR 2010, 1093 Rn. 27). Auch die Anhörungsrüge zeigt nicht auf, dass die Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen behauptet und dargelegt hatte, die Beklagte habe eine solche Benachrichtigungspflicht verletzt.

6.

Die Rüge der Klägerin, das Urteil vom 22. April 2010 sei erst am 4. November 2010 zugestellt worden, hat keinen Erfolg. Entgegen der Mutmaßung der Klägerin ist die sogenannte Fünfmonatsfrist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.) gewahrt. Das bei Verkündung am 22. April 2010 noch nicht vollständig abgefasste Urteil ist der Geschäftsstelle am 20. September 2010 - vollständig schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben - übergeben worden.

Vorinstanz: OLG München, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 4434/06
Vorinstanz: LG München I, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 18448/05