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BGH - Entscheidung vom 01.02.2011

3 StR 502/10

Normen:
§ 349 Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 464 Abs. 3
JGG § 74
JGG § 109 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 3 StR 502/10

DRsp Nr. 2011/3843

Auslegung einer Revision gegen die Auferlegung der Kosten und Auslagen des strafrechtlichen Verfahrens als sofortige Beschwerde

Eine sofortige Beschwerde gegen die tatrichterliche Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erklärt, die aufgrund der fristgerecht eingelegten Revision vorzunehmende Überprüfung des Urteils solle sich auch auf die Nebenentscheidung erstrecken.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. September 2010 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur Geldfälschung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 464 Abs. 3 ; JGG § 74 ; JGG § 109 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zur Geldfälschung in drei Fällen zu der Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und die Beseitigung des Strafmakels einer Vorverurteilung widerrufen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. In der Begründungsschrift vom 9. November 2010 beanstandet er zudem, das Landgericht habe ihm zu Unrecht die Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt (§§ 74 , 109 Abs. 2 JGG ).

Auf die Sachrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern; die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Insbesondere führt die Änderung des Schuldspruchs aus den vom Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen nicht zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe.

Soweit der Angeklagte eine Abänderung des Ausspruchs über die Tragung der Kosten und Auslagen auch für den Fall seines Unterliegens mit der Revision gegen die Hauptentscheidung begehrt, hat der Senat das Rechtsmittel als - insoweit ausschließlich statthafte - sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 464 Abs. 3 StPO ). Diese ist unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erklärt, die Überprüfung des Urteils solle sich auch auf die Nebenentscheidung erstrecken (Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 464 Rn. 21).

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 22.09.2010