BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 4 StR 88/11
DRsp Nr. 2011/7535
Auslegung der Ausführungen zur Strafzumessung eines Gerichts zum "Verbrauch" des Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe gem. § 31 BtMG
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 29.09.2010
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