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BGH - Entscheidung vom 14.07.2011

V ZB 85/11

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen V ZB 85/11

DRsp Nr. 2011/14684

Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wegen Fehlens von ausreichend tatsächlichen Angaben zum Streitgegenstand

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 321,06 €.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. August 2010 durch Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei und das Amtsgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 2010 die Berufung nicht zugelassen habe; außerdem mangele es der elektronisch eingereichten Berufungsschrift an der gesetzlichen Form, da die qualifizierte elektronische Signatur fehle. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10 Rn. 3, [...], mit zahlreichen Nachweisen).

So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Zudem enthält die angegriffene Entscheidung weder Angaben zum Verfahrensverlauf noch zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen.

Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 126/10
Vorinstanz: AG Oranienburg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 72/09