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BGH - Entscheidung vom 24.11.2011

VII ZB 58/11

Normen:
ZPO § 568 Abs. 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 24.11.2011 - Aktenzeichen VII ZB 58/11

DRsp Nr. 2011/22311

Aufhebung einer Einzelrichterentscheidung wegen Nichtübertragung des Verfahrens an die Kammer

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Einzelrichter) vom 29. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG ).

Normenkette:

ZPO § 568 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Der Schuldner ist Eigentümer eines Grundstücks in Bad V. Mit notarieller Urkunde vom 22. März 1985 bestellten die vormaligen Eigentümer als Sicherungsgeber an dem Grundstück eine Briefgrundschuld in Höhe von 740.000 DM nebst Zinsen zugunsten der Kreissparkasse F. Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen haben sich die Sicherungsgeber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das Pfandobjekt in der Weise unterworfen, dass die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Pfandobjekts zulässig sein sollte. Der Schuldner übernahm zudem in gleicher Höhe die persönliche Haftung und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Am 1. September 2009 erteilte das Amtsgericht F. der Gläubigerin als Zessionarin eine zweite - erste vollstreckbare - Ausfertigung der Urkunde. Die gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel eingelegte Erinnerung des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben, ebenso seine sofortige Beschwerde.

Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2.

Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 ; vom 26. Juli 2007 - VII ZB 111/06, in [...] dokumentiert).

3.

Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 48
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 512/10