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BGH - Entscheidung vom 17.05.2011

1 StR 218/11

BGH, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 1 StR 218/11

DRsp Nr. 2011/10336

Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs auf Revision des Angeklagten

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 31. Januar 2011 aufgehoben, soweit ein Vorwegvollzug von vier Jahren vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bayreuth zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Insoweit hat es ausgesprochen, dass vor der Vollstreckung der Maßregel vier Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind.

Auf die Revision des Angeklagten war die Anordnung des Vorwegvollzugs entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. April 2011 aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 31.01.2011