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BGH - Entscheidung vom 22.02.2011

VI ZR 120/10

Normen:
BGB §§ 824, 823 (Ai)
BGB § 286
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 824
BGB § 826
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1

Fundstellen:
DZWiR 2011, 417
MDR 2011, 598
NJW 2011, 2204
NZM 2011, 726
VersR 2011, 632
WM 2011, 1187
rp 2011, 1061

BGH, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen VI ZR 120/10

DRsp Nr. 2011/6250

Ansprüche aus § 824 BGB im Falle von Bonitätsbeurteilungen; Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Falle des Beruhens einer als Meinungsäußerung zu qualifizierender Bonitätsbeurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage

a) Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB . b) Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich aus, wenn die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 286 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 824 ; BGB § 826 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin führt seit 2005 ein Unternehmen, welches u.a. die Verwaltung und den Betrieb von gastronomischen Objekten zum Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Inkassounternehmen tätig und erteilt Wirtschaftsauskünfte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der negativen Bonitätsbeurteilung "500" verbunden mit der Einschätzung ihrer Zahlungsweise als "langsam und schleppend, Creditreform-Inkasso-Dienst wurde eingeschaltet", Löschung dieser Beurteilung im Datenbestand und Schadensersatz in Höhe von 54.265,75 € zzgl. Nebenforderungen (Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten). Der Bonitätsbeurteilung lagen vier Forderungen gegen die Klägerin in Höhe von 361,92 €, 205,10 €, 352,92 € und 214,20 € zugrunde.

Die Klägerin hält die Bonitätsbewertung für fehlerhaft. Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, in allen vier Fällen sei der Zahlung die Einschaltung eines Inkassodienstes vorausgegangen; die Bonitätsbewertung erfolge mittels eines anerkannten Verfahrens, bei dem nicht nur das Zahlungsverhalten des Schuldners, sondern insgesamt 15 Auskunftsmerkmale berücksichtigt würden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Folge erteilte die Beklagte eine neue Kreditauskunft, in der der Bonitätsindex mit "363" und die Zahlungsweise der Klägerin mit "meist innerhalb vereinbarter Ziele, teils auch länger" angegeben wurde. In der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Unterlassungsantrags und der Folgeanträge übereinstimmend für erledigt erklärt und nur noch hinsichtlich des Zahlungsantrags streitig verhandelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Auferlegung der Kosten zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich der nach § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung gelte Folgendes: Der Klägerin habe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nebst Folgeansprüchen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugestanden. Ein Anspruch aus den §§ 824 Abs. 1 , 1004 Abs. 1 BGB scheide aus, weil die Beklagte keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen verbreitet habe. Jedenfalls hätten die der Bonitätsbewertung zugrunde liegenden Tatsachen der Wahrheit entsprochen. Zu Recht habe das Landgericht auch einen Anspruch aus § 826 BGB verneint; die Bonitätsbeurteilung habe auf wahren bzw. unbestritten gebliebenen Tatsachen beruht. Schließlich scheide ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus. Hinsichtlich dieser beiden Anspruchsgrundlagen werde auf die Ausführungen zu § 824 BGB Bezug genommen. Danach sei ein Schadensersatzanspruch zu verneinen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der drei genannten Anspruchsgrundlagen nicht vorlägen. Insoweit werde auf die Ausführungen zum erledigten Teil der Klage verwiesen.

II.

Die Revision ist unbegründet.

1.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin im Hinblick auf die Teilerledigungserklärung nach billigem Ermessen nur summarisch geprüft. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Klägerin unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten schon hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage vollumfänglich geprüft und durfte auf diese Ausführungen hinsichtlich des verbleibenden Zahlungsantrags Bezug nehmen.

2.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus § 824 Abs. 1 BGB , weil sich die Klägerin nicht gegen Tatsachenbehauptungen, sondern gegen ein Werturteil wende und weil die zugrunde liegenden Tatsachen wahr seien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a)

Nach § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Absatz 2 bestimmt, dass durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen mitgeteilt werden, nicht bloß Werturteile. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB hingegen keinen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = VersR 2006, 1219 Rn. 62 - "Kirch"). Die Abgrenzung von Tatsachen und Werturteilen ist bei der Anwendung des § 824 BGB ebenso vorzunehmen wie in sonstigen Zusammenhängen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = VersR 2006, 1219 Rn. 63 - "Kirch"; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 824 Rn. 14).

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13 , 21 = VersR 1996, 597 , 598; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 , Rn. 14, 24; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 15).

Die durch eine Zahl repräsentierte Bonitätsbeurteilung eines Unternehmens stellt im Allgemeinen eine Bewertung dar, die auf Tatsachen beruht. Diese werden nach vorgegebenen Bewertungskriterien gewichtet und fließen so in das letztendlich abgegebene Werturteil ein, das aber dadurch nicht selbst zu einer Tatsachenbehauptung wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei der Äußerung aus Sicht des Empfängers die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen in den Hintergrund treten.

Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach bei Kollisionen zwischen dem Recht der Meinungsäußerungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dort, wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst wird, weil im Fall einer engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden darf, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13 , 21 = VersR 1996, 597 , 598; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, VersR 2005, 277 , 279; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO).

Die durch den Wortlaut des § 824 BGB vorgegebene Beschränkung des Rechtsschutzes gegen unwahre Tatsachenbehauptungen schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, aaO). Beruht die Bonitätsbewertung als Meinungsäußerung auf unzutreffenden Ausgangstatsachen, kommt etwa ein Anspruch des Betroffenen aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht (dazu unten 3).

b)

Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Mitteilung des Bonitätsbonus durch die Beklagte handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, nicht zu beanstanden.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei der Mitteilung des Bonitätsindexes "500" handele es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um eine lediglich in das Gewand einer Meinungsäußerung gekleidete Tatsachenbehauptung, weil dieser Kennzahl die Erläuterung "massive Zahlungsverzüge" zugeordnet sei.

Dem hält die Revisionserwiderung mit Recht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin jedenfalls nicht mit Substanz entgegengetreten ist, ihr Bonitätsindex nach der Art von Schulnoten von "100" bis "600" reiche und dass sie die entsprechenden Indexzahlen je nach den geschäftlichen und finanziellen Gegebenheiten auf der Grundlage ermittelter Tatsachen wertend vergebe. Die Beklagte habe hierzu vorgetragen, der Bonitätsindex ergebe sich aus fünfzehn unterschiedlich gewichteten Auskunftsmerkmalen, wie z.B. Kapitalausstattung, Umsatz und Produktivität, sowie zusätzlichen insolvenz- und branchenanalytischen Untersuchungen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der Analyse der von der Klägerin vorgelegten Bilanzen für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 alarmierend gewesen sei. Maßgebliche natürliche sowie juristische Personen, von denen in einer Krise hätte erwartet werden können, dass sie das Unternehmen stützten, seien teilweise selbst insolvent gewesen, was gerade bei einer GmbH ins Gewicht falle. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt gewesen, die aktuelle Bonitätssituation der Klägerin als mangelhaft zu bezeichnen und mit der Indexzahl "500" zu bewerten. Denn der Bonitätsindex beinhalte eine Bewertung der derzeitigen Lage des Unternehmens und eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Zahlungsfähigkeit; das frühere Zahlungsverhalten stelle insofern lediglich ein Indiz dar.

Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei den Bewertungskriterien "massive Zahlungsverzüge" und Zahlungsweise "langsam und schleppend" um Meinungsäußerungen handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht verkannt haben könnte, dass die Vertragspartner der Beklagten von deren Auskunft wirtschaftliche Entscheidungen abhängig machen wollten. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass es Unternehmen, die Auskünfte einer Wirtschaftsauskunftei über potentielle Vertragspartner einholen, in der Regel gerade nicht auf die Übermittlung einzelner Finanzdaten, sondern auf die zusammenfassende Interpretation solcher Daten ankommt.

3.

Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

a)

Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer vor allem die grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten zu berücksichtigenden Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (Senatsurteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311 , 318 mwN).

Insoweit ist für den Bereich der Wirtschaftsauskünfte im Auge zu behalten, dass zwar das Recht dessen, der derartige Bewertungen abgibt, auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG mit dem Recht des beurteilten Unternehmens aus Art. 12 Abs. 1 GG in Konflikt geraten kann. Dieses Grundrecht schützt aber nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken; Grundlage der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ist ein möglichst hohes Maß an Informationen der Marktteilnehmer über marktrelevante Faktoren (BVerfGE 105, 252, 265 f. - "Glykol"; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710 , 1711 - "gerlachreport"). Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfGE 106, 275 , 298 f. - "Arzneimittelfestbeträge"; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710 , 1711 - "gerlachreport").

Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904). Nichts anderes gilt, wenn solche Auskünfte auf Nachfrage sonstigen (potentiellen) Geschäftspartnern erteilt werden. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte wird in solchen Fällen in der Regel zugunsten einer Zulässigkeit der Bonitätsauskunft ausgehen.

b)

So liegt es hier. Die Klägerin muss die von der Beklagten erteilte Auskunft "Bonitätsindex 500" hinnehmen. Denn diese beruht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die dem Bonitätsindex von "500" zugrunde gelegten Tatsachen der Wahrheit entsprachen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.

(1)

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht gehe von einem verfehlten Beurteilungsgrundsatz aus, weil es sich bei den zunächst nicht beglichenen Forderungen um relativ geringfügige Beträge gehandelt habe; der Hinweis auf "massive Zahlungsverzüge" und die Bezeichnung der Zahlungsweise als "langsam und schleppend" erweckten den Eindruck, das Unternehmen komme seinen Zahlungspflichten in erheblichem Umfang nur langsam und schleppend nach. Damit setzt die Revision ihre Bewertung des Sachverhalts in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Das Berufungsgericht stellt fest, dass gerade die Zahlungsverzögerungen mit relativ geringfügigen Beträgen im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt hätten, das Unternehmen sei nicht einmal in der Lage, kleinere Forderungen zu begleichen. Dies begegnet jedenfalls vor dem Hintergrund des oben dargestellten von der Revisionserwiderung aufgezeigten Sachvortrags der Beklagten zu den sonstigen für die Beurteilung der Liquidität der Klägerin negativen Daten, dem die Klägerin nicht konkret entgegengetreten ist, keinen durchgreifenden Bedenken.

(2)

Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, dass die von der Beklagten für ihre Bewertung herangezogenen Zahlungsverzögerungen von der Klägerin nicht zu vertreten gewesen seien. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass es einer Wirtschaftsauskunftei möglich und zumutbar sei, die Vorgänge, die nach außen ersichtlichen Zahlungsverzögerungen zugrunde liegen, zum Zwecke einer Bonitätsprüfung im Einzelnen aufzuklären, durfte das Berufungsgericht im Streitfall annehmen, dass eine Fehlbewertung nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht vorlag.

Hinsichtlich der Zahlung an die Rechtsanwälte P. stellt das Berufungsgericht darauf ab, den von der Klägerin vorgelegten Urkunden sei nicht zu entnehmen, dass der Gläubigerin eine Zuordnung der - nach Beauftragung des Inkassobüros geleisteten - Zahlung möglich gewesen sei. Die Revision zeigt keinen bereits dem Tatrichter vorgetragenen Sachvortrag auf, der dieser Annahme entgegenstünde.

Hinsichtlich der Zahlung dreier weiterer Rechnungen stellt das Berufungsgericht darauf ab, die von der Klägerin vorgetragene falsche bzw. unvollständige Adressierung der zugrunde liegenden Rechnungen könne nicht die Ursache der Zahlungsverzögerungen sein, weil die Rechnungen nach Einschaltung eines Inkassobüros ohne vorherige Berichtigung der Adressierung beglichen worden seien. Auch das ist eine zumindest vertretbare tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin nicht einmal behauptet hat, gegenüber den Gläubigern wegen der fehlerhaften Adressierung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht zu haben und dass das Argument der Revision, der Klägerin sei die Zusendung korrigierter Rechnungen zugesagt worden, deshalb ohne Bedeutung ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht zudem darauf hin, dass die Bewertung "massive Zahlungsverzüge" nicht im Sinne des § 286 BGB , sondern lediglich im Sinne von Zahlungsverzögerungen verstanden werden müsse, da es nicht Aufgabe einer Wirtschaftsauskunftei sei, ihr zugehende Inkassomeldungen einer juristischen Bewertung zu unterziehen.

(3)

Schließlich durfte das Berufungsgericht dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten weitere Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der der Klägerin zugeteilte Bonitätsindex "500" nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht stellt fest, dass im maßgeblichen Zeitraum die Geschäftsführerin und geschäftsführende Gesellschafterin der Parallelgesellschaft Y-GmbH wegen zweier Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen gewesen sei und dass der Prokurist der Y-GmbH die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die finanzielle Situation der hinter einer Gesellschaft stehenden natürlichen Personen ist für die Beurteilung der Bonität eines Unternehmens ohne Frage von erheblicher Bedeutung. Die Argumentation der Revision verkennt insoweit, dass die Beklagte einen Bonitätsindex, nicht einen lediglich auf Zahlungsverzüge bezogenen Index vergeben hat.

4.

Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Berufungsgericht auch mit Recht einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB verneint. Zu dieser Anspruchsgrundlage zeigt die Revision keinerlei möglicherweise durchgreifende Gesichtspunkte auf.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 22. Februar 2011

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 839/09
Vorinstanz: OLG Jena, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 812/09
Fundstellen
DZWiR 2011, 417
MDR 2011, 598
NJW 2011, 2204
NZM 2011, 726
VersR 2011, 632
WM 2011, 1187
rp 2011, 1061