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BGH - Entscheidung vom 01.07.2011

V ZR 154/10

Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004 Abs. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1476
NZM 2011, 632
NZV 2011, 604
ZMR 2012, 310

BGH, Urteil vom 01.07.2011 - Aktenzeichen V ZR 154/10

DRsp Nr. 2011/12991

Anspruch auf Unterlassung des Abstellens eines Fahrzeugs auf einem Stichweg unter Verstoß gegen das Parkverbot vor Grundstückseinfahrten; Beeinträchtigung des Eigentums an einem Grundstücks im Falle des Blockierens der Zufahrt zu einem Grundstück durch ein parkendes Fahrzeug

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II von 29. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, die Beklagten bewohnen als Mieter ein Haus auf dem benachbarten Grundstück. Das Grundstück der Klägerin ist mit dem öffentlichen Straßenraum durch einen an dem Grundstück der Beklagten vorbeiführenden, ca. 3,5 m breiten und ca. 28 m langen, öffentlich gewidmeten Stichweg mit dem übrigen Straßennetz verbunden. Der Eingang des von den Beklagten bewohnten Hauses befindet sich an der Seite des Stichweges, während die Garagen mit einer an der anderen Seite des Grundstücks vorbeiführenden öffentlichen Straße verbunden sind. Die Beklagten stellen - wie auch andere Personen - zum Be- und Entladen zeitweise Fahrzeuge auf dem Stichweg ab.

Die Klägerin, die behauptet, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen Behinderungen der Zufahrt zu ihrem Grundstück gekommen sei, weil die Beklagten, deren Sohn und Besucher ihre Fahrzeuge auf dem Stichweg geparkt hätten, hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Zugang oder die Zufahrt zu ihrem Grundstück durch verkehrswidriges Parken (Verlassen des Fahrzeuges oder längeres Halten als 3 Minuten) zu behindern oder durch Fahrzeuge Dritter, die ihren Besitz aufsuchen, behindern zu lassen.

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung zu, ein Fahrzeug auf dem Stichweg unter Verstoß gegen das Parkverbot vor Grundstückseinfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ) abzustellen. Zwar sei diese Vorschrift ein den Schutz des Anliegers an einer unbehinderten Zu- und Abfahrt bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB . Die Regelung des § 12 Abs. 2 StVO , wonach der parke, der mehr als drei Minuten halte, gelte jedoch nicht im Privatrecht. Dem Grundstückseigentümer könne es nämlich egal sein, wie lange ein Fahrzeug vor seinem Grundstück stehe, solange nur sein Grundstück jederzeit betreten oder verlassen werden könne. Es komme im Wesentlichen darauf an, dass die Einfahrt schnell geräumt werde, wenn der Eigentümer oder berechtigte Nutzer sein Grundstück betreten oder verlassen möchten. Kleinere Beeinträchtigungen bei der Zu- und Abfahrt müsse der Grundstückseigentümer hinnehmen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin mangels konkreter Zufahrtsbehinderungen nicht zu. Bei den meisten der von ihr vorgetragenen Vorfälle habe weder sie noch ihr Sohn das Grundstück verlassen wollen. Soweit sie einen Vorfall aus dem Jahre 2008 schildere, in dem der Neffe der Beklagten die Zufahrt behindert habe, sei dessen Verhalten den Beklagten nicht zuzurechnen.

Soweit die Klägerin zwei Fälle im Mai und Juli 2009 schildere, bei denen sie rückwärts aus der Stichstraße habe herausfahren müssen, weil der Beklagte zu 2 sich geweigert habe, vor der Beendigung des Abladevorgangs die Zufahrt freizugeben, habe sie nicht vorgetragen, dass das Halten länger als drei Minuten gedauert habe.

II.

Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

1.

Das Berufungsgericht ist -ohne eine Anspruchsgrundlage zu nennen -zutreffend davon ausgegangen, dass ein Grundstückseigentümer grundsätzlich von demjenigen, der die Einfahrt seines Grundstücks durch ein vor dieser abgestelltes Fahrzeug blockiert, dessen Entfernung und - wenn weitere Beeinträchtigung dieser Art zu besorgen sind - Unterlassung verlangen kann.

a)

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB . Der Eigentümer kann Behinderungen des Zugangs zu seinem Grundstück auf einem öffentlichen Weg in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB abwehren (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1960 - V ZR 89/59, WM 1960, 1276, 1278; vom 12. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 , 2059 und vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200 , 203 - std. Rspr.). Solche Zufahrtsbeschränkungen hindern den Eigentümer an der ungestörten Ausübung des Besitzes an seinem Grundstück (RGRK/Pikart, BGB , 12. Aufl., § 1004 Rn. 24; Soergel/Münch, BGB , 13. Aufl., § 1004 Rn. 47; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rn. 33, 48).

Dem Abwehranspruch aus dem Eigentum nach § 1004 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers (§§ 903 , 905 BGB ) sich nicht auf das benachbarte öffentliche Straßengrundstück erstreckt, von dem aus die Zufahrt auf sein Grundstück blockiert wird. Zugangsbehinderungen kann der Eigentümer unabhängig davon abwehren, ob sie auf dem öffentlichen Straßenraum oder auf seinem Grundstück stattfinden (vgl. Senat, Urteile vom 12. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 , 2059 und vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200 , 203). Das Recht eines Grundstückseigentümers, der als Straßenanlieger in besonderem Maß auf die Nutzung der sein Grundstück erschließenden Straße angewiesen ist, auf Teilnahme an dem Gemeingebrauch an dem Straßengrundstück gehört zu den durch § 903 BGB garantierten Nutzungsbefugnissen (Soergel/Münch, BGB , 13. Aufl., § 1004 Rn. 47; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rn. 48).

b)

Da sich der Abwehranspruch unmittelbar aus der Störung des Eigentumsrechts der Klägerin ergibt, kommt es auf die von dem Berufungsgericht als Grund für die Zulassung der Revision genannte, im Übrigen nicht streitige, sondern allgemein bejahte Frage nicht an, ob die Vorschrift über das Parkverbot vor Grundstückseinfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ) ein den Schutz eines bestimmten Personenkreises (Grundstückseigentümer, Mieter und von diesen zur Einfahrt berechtigte Personen) bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1974, 1145 (Ls.); OLG Karlsruhe, NJW 1978, 274 ; LG München I, NJW 1974, 2288, 2289; Berr/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Auflage, Kap. III Rn. 183; Grüneberg, NJW 1992, 945, 946).

Das Eigentum am Grundstück der Klägerin wird nämlich durch die Behinderung des Zugangs und nicht durch den Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht beeinträchtigt. Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht deswegen begründet, weil das Halten auf der Stichstraße - auch zum Be- und Entladen - dann, wenn der Fahrer das Fahrzeug verlässt oder es länger als drei Minuten dauert, nach § 12 Abs. 2 StVO als Parken gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Oktober 1978 - 4 StR 263/78, BGHSt 28, 143 , 145), das vor einer Grundstücksausfahrt nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verboten ist.

2.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass das Eigentum der Klägerin an dem Grundstück nur dann beeinträchtigt ist, wenn jemand, der das Grundstück der Klägerin mit einem Fahrzeug verlassen oder erreichen will, dies wegen eines auf dem Stichweg stehenden Fahrzeugs nicht kann. Eine von der Klägerin abzuwehrende Eigentumsstörung ist nur dann gegeben, wenn sie oder berechtigte Nutzer ihres Grundstücks an der Zu- oder Abfahrt dadurch tatsächlich behindert werden.

Zwar ist grundsätzlich jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB ) widersprechende Zustand eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abzuwehrende Eigentumsbeeinträchtigung (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 , 1367 mwN), so dass alle sich ohne Einverständnis des Eigentümers auf seinem Grundstück befindenden fremden Gegenstände - wie dort abgestellte Fahrzeuge - sein Eigentumsrecht beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1990 - III ZR 81/88, BGHZ 110, 313 , 315 und Senatsurteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, aaO). An einem öffentlichen Straßengrundstück steht dem Grundstückseigentümer ein solches umfassendes Herrschaftsrecht jedoch auch dann nicht zu, wenn er als Anlieger auf dessen Nutzung durch Teilhabe am Gemeingebrauch besonders angewiesen ist.

Der aus dem Eigentum an ihrem Grundstück fließende Anspruch der Klägerin in Bezug auf die Nutzung der öffentlichen Straße beschränkt sich darauf, dass ihr, den Mietern und anderen berechtigten Benutzern ihres Grundstücks über die Straße die Zufahrt gewährt werden muss. Wird die Ausübung dieses Rechts nicht berührt, weil während des Parkvorgangs niemand vom und auf das Grundstück der Klägerin fahren will, fehlt es an einer nach § 1004 Abs. 1 BGB abzuwehrenden Eigentumsbeeinträchtigung.

3.

Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch eine Pflicht der Klägerin bejaht, nicht wesentliche, kurzfristige Beeinträchtigungen der Zufahrt für Be- und Entladegeschäfte vor dem Grundstück der Beklagten zu dulden. Dass die Klägerin solche geringfügigen Beeinträchtigungen hinzunehmen hat, folgt aus der aus dem Zusammenleben der Parteien als Nachbarn entspringenden Pflicht zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme, die in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass die Ausübung der aus dem Eigentum fließenden Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird (Senatsurteile vom 9. Juli 1958 - V ZR 202/57, BGHZ 28, 110, 114; vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384 , 389 und vom 6. Juli 2001 - V ZR 246/00, BGHZ 148, 261 , 268).

a)

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, da die Beklagten - wie die Klägerin - Anlieger derselben öffentlichen Straße sind und deswegen auf die Nutzung der Straße zur Anbindung des Grundstücks an das übrige Straßennetz für Zwecke des Be- und Entladens angewiesen sind. Einer nach Art und Umfang begrenzten Duldungspflicht der Klägerin gegenüber Parkvorgängen der Beklagten auf der Stichstraße steht nicht entgegen, dass das benachbarte Grundstück auf der gegenüberliegenden Seite noch über eine andere Zufahrt zur Straße verfügt, über die die Beklagten, wenn auch auf einem längeren Weg, ebenfalls in das von ihnen bewohnte Haus gelangen können. Entscheidend ist, dass die Klägerin in ihrem Zugangsrecht durch ein kurzfristiges Parken bei jederzeitiger Abfahrbereitschaft nur unwesentlich behindert wird, den Beklagten jedoch die Nutzung des von ihnen bewohnten Hauses wesentlich erschwert würde, wenn sie auch schwere Gegenstände nicht unter Benutzung des Stichwegs in unmittelbarer Nähe des Hauseingangs abladen dürften.

b)

Welche Zugangsbeeinträchtigungen die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme hinzunehmen verpflichtet ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, für die sich keine allgemeinen, für alle Fälle passenden Regeln aufstellen lassen. Grundsätzlich gilt, dass die Beklagten die Ausfahrt eines Fahrzeugs von dem Grundstück der Klägerin nicht hindern dürfen und auch sonst bei objektiv erkennbarer Eilbedürftigkeit sofort den Weg - auch unter Unterbrechung eines Ladegeschäfts - räumen müssen. In anderen Fällen kann die Klägerin verpflichtet sein, sich bis zu einer baldigen Beendigung eines Ladevorgangs eine kurze Zeit zu gedulden.

4.

Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft den Unterlassungsanspruch deshalb verneint, weil die Klägerin keinen Vorfall vorgetragen habe, in der die Beklagten den Stichweg in einem von der Klägerin nicht zu duldenden Umfang blockiert hätten.

a)

Richtig ist zwar, dass der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB voraussetzt, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Sollte es in der Vergangenheit zu Zugangsbeeinträchtigungen gekommen sein, welche die Klägerin auch unter Berücksichtigung der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Rücksichtnahmepflicht nicht hätte hinnehmen müssen, wäre daraus eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet (vgl. Senat, Urteile vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98, BGHZ 140, 1 , 10 und vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/93, NJW 2004, 1035 , 1036).

b)

Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft bei einigen der von der Klägerin geschilderten Zugangsbehinderungen eine Eigentumsbeeinträchtigung mit der Begründung verneint, es sei nicht vorgetragen worden, dass die Beeinträchtigung länger als drei Minuten gedauert habe. Dieser Rückgriff auf die Definition des Parkens in § 12 Abs. 2 StVO ist verfehlt, weil - wie ausgeführt (oben 3 b) - eine auch weniger als drei Minuten dauernde Blockade der Zufahrt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin sein kann, wenn die Klägerin in erkennbarer Eile war oder ihr ein kurzfristiges Abstellen des Fahrzeugs an anderer Stelle nicht möglich oder wegen zu großer Entfernung nicht zumutbar gewesen sein sollte.

Da das Berufungsgericht dem streitigen und unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin unter rechtsfehlerhafter Heranziehung einer für die Feststellung einer Eigentumsbeeinträchtigung nicht einschlägigen Vorschrift des Straßenverkehrsrechts nicht nachgegangen ist, ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 1. Juli 2011

Vorinstanz: AG Starnberg, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1882/09
Vorinstanz: LG München II, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1493/10
Fundstellen
NJW-RR 2011, 1476
NZM 2011, 632
NZV 2011, 604
ZMR 2012, 310