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BGH - Entscheidung vom 26.05.2011

III ZR 194/10

Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
ZPO § 112 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen III ZR 194/10

DRsp Nr. 2011/10899

Anordnung einer höheren Prozesskostensicherheit bei Übersteigung der bereits geleisteten um 1% wegen weiter entstehender Prozesskosten

Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 erhobene Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2010 - I-7 U 141/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 176.395,70 €

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 S. 2; ZPO § 112 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Maklerprovision. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

Durch Urteil vom 31. März 2000 hat das Berufungsgericht (IPRax 2001, 228 f) in teilweiser Abänderung eines Zwischenurteils des Landgerichts der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit in Höhe von 80.000 DM aufgegeben. Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, der Klägerin die Leistung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufzugeben, da die bisher geleistete Sicherheit nicht ausreichend sei.

II.

1. Eine abgesonderte Entscheidung über den Antrag der Beklagten ist nicht veranlasst, da der Antrag unanfechtbar zurückzuweisen und das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache zur Entscheidung reif ist. Unter diesen Umständen kann der Senat insgesamt durch Beschluss entscheiden.

Die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit ist unbegründet. Zwar kommt die Anordnung einer weiteren Prozesskostensicherheit nach § 112 Abs. 3 ZPO in Betracht, wenn die geleistete Sicherheit nicht ausreicht. Eine nur geringfügige Überschreitung der geleisteten Sicherheit erfordert eine solche Anordnung jedoch regelmäßig nicht.

Im vorliegenden Fall übersteigen die - den Parteien der Höhe nach bekannten - bereits entstandenen und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiter entstehenden Prozesskosten, die der Beklagten von der Klägerin zu erstatten sind, selbst wenn die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bis zum 31. Mai 2011 berücksichtigt wird, die bereits geleistete Sicherheit um nicht mehr als 1 %. Dies rechtfertigt die Anordnung einer entsprechenden weiteren Prozesskostensicherheit nicht (vgl. - allerdings wesentlich weitergehend, was offen bleiben kann - Schütze, in: Wieczorek/Schütze, ZPO , 3. Aufl., § 112 Rn. 11). Dabei hat der Senat angesetzte Umsatzsteuerbeträge nicht berücksichtigt, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 erklärt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

2. Von einer näheren Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sieht der Senat nach § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Rechten der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 141/08
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 139/98