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BGH - Entscheidung vom 08.02.2011

3 StR 21/11

Normen:
StGB § 73 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 3 StR 21/11

DRsp Nr. 2011/3852

Anordnung des Verfalls von Bargeld aus Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln

Ein Verfall nach § 73 StGB kann nicht angeordnet werden, wenn eine Beteiligung des Angeklagten an den Drogenverkäufen, die den Verfall betreffen, nicht festgestellt ist.

1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Oktober 2010 aufgehoben, soweit ein 490 € übersteigender Betrag für verfallen erklärt worden ist.

2. Die Revision des Angeklagten W. und die weitergehende Revision der Angeklagten M. werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten W. hat es des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Außerdem hat es sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und Bargeld in Höhe von 4.280 € für verfallen erklärt. Mit ihrer Revision erhebt die Angeklagte M. die Sachrüge, der Angeklagte W. beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Der angeordnete Verfall von Bargeld in Höhe von 4.280 € war in Höhe eines 490 € übersteigenden Betrages aufzuheben. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Angeklagte M. erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus den von ihr begangenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz lediglich die 490 €, die sie und der inzwischen verstorbene F. am 9. Juli 2009 vom Mitangeklagten W. als Kaufpreis für bestellte 25 Gramm Heroin erhielten. Das über diesen Betrag hinausgehende sichergestellte Bargeld stammte nach den Feststellungen aus Drogenverkäufen des F. . Eine Beteiligung der Angeklagten M. ist insoweit nicht festgestellt. Der Verfall im objektiven Verfahren ist nicht angeordnet worden.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 21.10.2010