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BGH - Entscheidung vom 18.01.2011

1 StR 536/10

Normen:
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 1 StR 536/10

DRsp Nr. 2011/2047

Annahme von Bewertungseinheiten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts lag die Annahme von Bewertungseinheiten nicht nahe und bedurfte deshalb keiner ausdrücklichen Erörterung durch den Tatrichter. Der Zweifelssatz nötigt nicht zur Annahme von Bewertungseinheit. Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO ), mit der andere Feststellungen gegebenenfalls hätten erreicht werden können, ist nicht erhoben.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 30.03.2010