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BGH - Entscheidung vom 17.02.2011

3 StR 459/10

Normen:
StGB § 51
StPO § 349 Abs. 2
VereinsG § 18 S. 2
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 3 StR 459/10

DRsp Nr. 2011/5888

Annahme eines tateinheitlichen Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 , § 18 S. 2 Vereinsgesetz ( VereinsG ) bei fehlender mitgliedschaftlicher Einbindung in die PKK und bloßer Feststellung der subjektiven Absicht

1. Ausländische Haftzeit aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des inländischen Verfahrens gewesen ist, liegt auch dann vor, wenn eine "funktionale Verfahrenseinheit" im Sinne eines Zusammenhangs oder irgendwie gearteten sachlichen Bezugs besteht.2. Für diese Beurteilung ist es ohne Belang, ob der Straftatbestand nach § 154a StGB von der Strafverfolgung ausgenommen worden und aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs eine anderweitige Aburteilung nicht mehr möglich ist.

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Juli 2010 wird

a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe auf die Verstöße gegen das Waffengesetz und die versuchte schwere Brandstiftung beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung schuldig ist;

bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 51 ; StPO § 349 Abs. 2 ; VereinsG § 18 S. 2; VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz und in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2007 an einer Kampagne der "Komalen Ciwan", der Jugendorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans (im Folgenden: PKK), Molotow-Cocktails zu werfen und in Brand zu setzen. Der Angeklagte wollte durch dieses Verhalten auf die Haftbedingungen des Vorsitzenden der PKK, Abdullah Öcalan, aufmerksam machen. In Ausführung dieses Plans warfen der Angeklagte und Mittäter an drei Tagen im Februar 2007 in Dortmund und Hagen Brandsätze vor allem auf Straßen und Gehwege. Zeitnah danach plante der Angeklagte einen Brandanschlag auf einen türkischen Kulturverein in Dortmund. Er warf einen Molotow-Cocktail in den Eingangsbereich eines Anbaus, in dem die Räumlichkeiten des Vereins untergebracht waren; diese wurden regelmäßig auch als Moschee zu muslimischen Gottesdiensten genutzt. Der Brandsatz schlug in der Nähe der Eingangstür auf und zerschellte; das ausfließende Benzin erreichte die Tür. Tragende Teile des Gebäudes wurden jedoch nicht in Brand gesetzt. Nach den Taten begab sich der Angeklagte u.a. nach Belgien und gelangte im Januar 2008 in ein Lager der PKK im Nordirak. Dort wurde er politisch und militärisch geschult; sodann war er Mitglied einer im Nordirak operierenden PKK-Einheit. Im Februar 2009 stellte er sich in Syrien den Behörden; er befand sich zunächst dort in Auslieferungs- und sodann in der Türkei in Untersuchungshaft. Mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Strafdelikte in Adana (Türkei) vom 4. März 2010 wurde er vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation wurde er unter Anwendung einer Reuevorschrift nicht bestraft.

1.

Die Feststellungen belegen nicht das vom Landgericht in allen vier Fällen angenommene tateinheitliche Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 , § 18 Satz 2 VereinsG . Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch in die PKK eingebunden war oder sein Handeln objektiv eine Außenwirkung zu deren Gunsten entfaltete (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 20 VereinsG Rn. 21 Stand: April 2010); insoweit reicht die Feststellung seiner subjektiven Absicht nicht aus, auf die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan aufmerksam machen zu wollen. Der Senat hat deshalb aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz von der Strafverfolgung ausgenommen, diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

2.

Dies bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe; denn die Strafkammer hat ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er bei seinen Taten jeweils mehrere Straftatbestände verwirklicht habe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden hiervon nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

3.

Das neue Tatgericht wird in diesem Zusammenhang auch erneut nach § 51 Abs. 1 und 3 StGB über die Anrechnung der vom Angeklagten in der Türkei und Syrien anlässlich seiner späteren Betätigung für die PKK erlittenen Haft zu befinden haben. Hierfür wird es maßgebend darauf ankommen, ob sich der Angeklagte bereits in Deutschland als Mitglied an der PKK beteiligte und diese Tätigkeit anschließend im Ausland ohne wesentliche Unterbrechung fortführte. In diesem Fall erlitt der Angeklagte die ausländische Haftzeit aus Anlass einer Tat, die Gegenstand auch des inländischen Verfahrens gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, NJW 2011, 542 ); hierfür genügt eine "funktionale Verfahrenseinheit" im Sinne eines Zusammenhangs oder irgendwie gearteten sachlichen Bezugs (BVerfG, Beschluss vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94, NStZ 1999, 24 ; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1997 - StB 30/96, BGHSt 43, 112 , 115 ff.; Fischer, StGB , 58. Aufl., § 51 Rn. 6a). Für diese Beurteilung ist es ohne Belang, dass das Vergehen nach dem Vereinsgesetz nach § 154a StGB von der Strafverfolgung ausgenommen worden und aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs eine anderweitige Aburteilung eines Organisationsdelikts nicht mehr möglich ist.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 06.07.2010