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BGH - Entscheidung vom 13.01.2011

IX ZR 55/08

Normen:
AnfG § 11 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen IX ZR 55/08

DRsp Nr. 2011/2082

Annahme einer anfechtbaren mittelbaren Zuwendung eines Schuldner und damit Pflicht zur Duldung einer Zwangsvollstreckung bei Übertragung von Geschäftsanteilen an diesen Schuldner

Ein Wertersatzanspruch nach § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG kommt nicht in Betracht, wenn der vom Schuldner weggegebene Gegenstand in das Vermögen des Beklagten gelangt und dort noch vorhanden ist.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.280,81 € festgesetzt.

Normenkette:

AnfG § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Sofern man in der Übertragung der Geschäftsanteile überhaupt eine anfechtbare mittelbare Zuwendung des Schuldners an den Beklagten sieht, was ferner liegt, wäre der Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG verpflichtet, die Zwangsvollstreckung des Klägers in diese Geschäftsanteile zu dulden. Insoweit hat das Landgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen.

Für einen Wertersatzanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG ist kein Raum, wenn der vom Schuldner weggegebene Gegenstand - was hier das Berufungsgericht für die Anfechtung annimmt - in das Vermögen des Beklagten gelangt und dort noch vorhanden ist.

Der ursprüngliche Hauptantrag des Klägers auf Duldung der Zwangsvollstreckung war von seinem in die Berufung gelangten Hilfsantrag nicht als Minus umfasst. Einen in der Berufungsinstanz zumindest hilfsweise (stillschweigend) gestellten Antrag auf Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag erster Instanz hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Er hätte seinen Hauptantrag im Wege der unselbständigen Anschlussberufung weiterverfolgen können, nachdem erkennbar geworden war, dass die Berufung des Beklagten die Verurteilung gemäß dem Hilfsantrag in Wegfall bringen konnte.

Vorinstanz: KG Berlin, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 150/07
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 221/07