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BGH - Entscheidung vom 22.06.2011

2 StR 524/10

Normen:
StPO § 351 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 2 StR 524/10

DRsp Nr. 2011/13070

Anhörungsrüge wird mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs und keines Nachteil des Angeklagten bei der Verwertung von Tatsachen oder der Beweisergebnisse zurückgewiesen; Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs und keines Nachteil des Angeklagten bei der Verwertung von Tatsachen oder der Beweisergebnisse

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 15. Juni 2011 gegen das Urteil des Senates vom 4. Mai 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 351 Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört wurde, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch für die im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen. Im Übrigen konnten sich der Angeklagte und sein Verteidiger in der hiesigen Revisionshauptverhandlung zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern (§ 351 Abs. 2 StPO ).