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BGH - Entscheidung vom 16.02.2011

2 StR 397/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 2 StR 397/10

DRsp Nr. 2011/4292

Anhörungsrüge bei Behandlung des Verteidigervorbringens in der Senatsberatung

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Dezember 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) rügt der Verurteilte, die von ihm vorgetragene Begründung sei nicht berücksichtigt worden.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründungsschriften des Verurteilten vom 9. und 14. Juni 2010 waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).

Vorinstanz: