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BGH - Entscheidung vom 31.03.2011

III ZB 66/10

Normen:
BGB § 280

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen III ZB 66/10

DRsp Nr. 2011/7266

Angriff gegen die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in der Berufungsbegründung bei fehlender Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Anlageberatung durch das erstinstanzliche Gericht

Hat sich das erstinstanzliche Gericht nicht davon überzeugen können, dass eine streitige Anlageberatung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, bedarf es in der Berufungsbegründung eines Angriffs gegen die Tatsachenfeststellungen des Gerichts.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2010 - 17 U 20/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 36.461,10 €

Normenkette:

BGB § 280 ;

Gründe

I.

Der Kläger, der sich im Jahr 2000 mit insgesamt 70.000 DM zuzüglich 5 % Agio an zwei Kapitalanlagefonds beteiligt hat, nimmt die Beklagten wegen unrichtiger Beratung bei der Vermittlung - unter Berücksichtigung erhaltener Ausschüttungen - auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags und auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage - nach persönlicher Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2 und Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin - abgewiesen, weil es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß beraten worden sei.

In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger die Auffassung vertreten, der zutreffend erkannte Sachverhalt hätte aus Rechtsgründen genügt, um seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Der festgestellte Tatbestand sei vom Landgericht in grundlegender Form einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen worden. Im weiteren führt die Berufungsbegründung Entscheidungen vornehmlich des Bundesgerichtshofs an, die sich mit Pflichtverletzungen von Anlagevermittlern und -beratern, mit unrichtigen oder nicht rechtzeitig vorgelegten Prospekten sowie Verjährungsfragen beschäftigen, und gelangt zu der abschließenden Bewertung, das angegriffene Urteil sei wegen falscher rechtlicher Würdigung des angenommenen Sachverhalts unrichtig.

Nach vorangegangenem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sich die Berufungsbegründung nicht in ausreichender Weise mit einem der in § 513 Abs. 1 ZPO anerkannten Berufungsgründe auseinandersetze und nicht der Bestimmung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genüge. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung überspannt und damit den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gebotener Weise erschwert.

1.

Der Kläger hat seinen Ersatzanspruch auf eine unzulängliche Beratung durch den Beklagten zu 2 gestützt und behauptet, dieser habe bis zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung mit keinem Wort auf das Verlust- und Insolvenzrisiko hingewiesen, sondern versichert, dass es sich um eine optimale mittelfristige Beteiligung für konservative Anleger handele, da unter Einbeziehung der Steuervorteile eine sichere und rentierliche Anlage erfolge. Er habe dem Kläger ausdrücklich zugesichert, dass es eine sichere Anlageform sei. Die jeweiligen Emissionsprospekte seien nicht übergeben worden. Von diesem - streitigen - Klägervortrag geht auch der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aus.

In seinen Entscheidungsgründen kommt das Landgericht zu einer Abweisung der Klage, weil es - nach Anhörung der an den Gesprächen beteiligten Parteien und Vernehmung der Ehefrau des Klägers und Wiedergabe ihrer Angaben - nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, dass die Beratung - wie vom Kläger behauptet - verlaufen ist.

2.

Wenn die Berufungsbegründung hierzu geltend macht, der zutreffend erkannte Sachverhalt hätte aus Rechtsgründen genügt, um dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, und der insoweit festgestellte Tatbestand sei einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen worden, wird im Ansatz verfehlt, dass sich das Landgericht gerade nicht in der Lage gesehen hat, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Zeichnung der beiden Anlagen so verlaufen sind, wie der Kläger behauptet hat. Wenn die Berufung daher geltend macht, der "festgestellte Tatbestand" rechtfertige die Klage, geht dies an der Begründung der angefochtenen Entscheidung vorbei. Zwar war das Vorbringen des Klägers, was auch das Landgericht, das Beweis erhoben hat, zugrunde gelegt hat, für den geltend gemachten Anspruch schlüssig, aber die Berufung geht nicht darauf ein, dass das Landgericht keine dementsprechenden Feststellungen getroffen hat, und sie beanstandet dies auch nicht als fehlerhaft. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen nicht auf die vom Landgericht gegebene Begründung zugeschnitten und lassen nicht erkennen, weshalb das Landgericht zu anderen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen.

3.

Ein Angriff gegen die Tatsachenfeststellungen war nicht deshalb entbehrlich, weil in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen wird, der Anlageprospekt sei - auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - nicht rechtzeitig vorgelegt worden und könne nur in diesem Fall eine vollständige mündliche Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ersetzen. Denn das angefochtene Urteil beruht entscheidend auf der Würdigung, der Prospekt, der im Einzelnen die gegebenen Risiken angeführt habe, sei (möglicherweise) wie vom Beklagten zu 2 angegeben bei dem Beratungsgespräch durchgegangen worden, so dass sich das Landgericht nicht davon überzeugen könne, dass die Beratung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 20/10
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 145/09