BGH, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen X ZR 102/09
DRsp Nr. 2011/12657
Anforderung an die Streitwertfestsetzung für mehrere Instanzen im Hinblick auf die Vornahme eines Zuschlags von 25 Prozent
Der Streitwert für beide Instanzen wird im Hinblick auf den Streitwert des Verletzungsrechtsstreits und die Rechtsprechung des Senats, nach der grundsätzlich ein Zuschlag von 25 % vorzunehmen ist, auf
1.250.000 €
festgesetzt.
Vorinstanz: BPatG, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 49/07
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