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BGH - Entscheidung vom 07.04.2011

IX ZR 118/10

Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2
InsO § 129 Abs. 1
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2
InsO § 129 Abs. 1

Fundstellen:
DB 2011, 1107
DZWiR 2011, 301
NZG 2011, 743
NZS 2011, 783
WM 2011, 903
ZIP 2011, 966

BGH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen IX ZR 118/10

DRsp Nr. 2011/8967

Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers über dessen Vermögen

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 183, 86 ; ständige Rechtsprechung).

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2009 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 782,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2; InsO § 129 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 7. Februar 2008 und einen Fremdantrag vom 18. März 2008 am 16. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. K. . Die Vollstreckungsbehörde der Beklagten vereinnahmte beim Insolvenzschuldner wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit am 19. November 2007 eine Barzahlung von 756,31 € und am 15. Dezember 2007 eine Barzahlung von 948,05 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 782,88 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 ( IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 ) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1.

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209 ). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.

2.

Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben. Zinsen sind ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 7. April 2011

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 6279/09
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 286/09
Fundstellen
DB 2011, 1107
DZWiR 2011, 301
NZG 2011, 743
NZS 2011, 783
WM 2011, 903
ZIP 2011, 966