Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.07.2011

I ZA 7/11

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen I ZA 7/11

DRsp Nr. 2011/13829

Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Zivilprozess

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin, ihr für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 2. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Soweit die Schuldnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2011 und 16. Juli 2011 der Sache nach Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt, bestehen keine Erfolgsaussichten, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist. Soweit sich die Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Vollstreckungsschutz durch das Beschwerdegericht wendet, bestehen ebenso keine Erfolgsaussichten. Das für eine dahin gehende Anfechtung einzig in Betracht kommende Rechtmittel der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Darüber hinaus findet eine außerordentliche Rechtsbeschwerde wegen der von der Schuldnerin geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht statt. Soweit die Schuldnerin die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht angreift, fehlen auch in dieser Hinsicht hinreichende Erfolgsaussichten. Hat das Beschwerdegericht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassenen hat.

Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 703 M 2399/11
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1626/11