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BGH - Entscheidung vom 01.03.2011

3 StR 35/11

Normen:
§ 349 Abs. 2 StPO
§ 349 Abs. 4 StPO
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 35/11

DRsp Nr. 2011/5868

Änderung des Schuldspruchs bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Einfuhr der Betäubungsmittel

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. September 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe allein des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. sowie die Revision des Angeklagten N. werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist der Angeklagte B. nicht der "bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge", sondern allein des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Als einem unselbständigen Teilakt des Handeltreibens kommt der Bandeneinfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. Weber, BtMG , 3. Aufl., § 30a Rn. 36 mwN). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 21.09.2010