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BGH - Entscheidung vom 31.03.2011

III ZR 48/10

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen III ZR 48/10

DRsp Nr. 2011/6254

Abweichende Würdigung des Berufungsgerichts ohne eine erneute Vernehmung des Zeugen im Falle einer fehlenden Darlegung der Vertretungsberechtigung des Zeugen

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Februar 2010 - 7 U 1629/09 - wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Gründe:

Die Beschwerde rügt zwar mit Recht, dass das Berufungsgericht ohne eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht zu einer vom Landgericht abweichenden Würdigung hätte gelangen dürfen. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die - selbständige - Erwägung getragen, dass die Vertretungsberechtigung der Zeugin v. E. nicht ausreichend dargelegt worden sei. Angesichts des von der Beschwerdeerwiderung angeführten Sachvortrags der Beklagten genügte die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch ihr Bestreiten mit Nichtwissen nicht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird unter Zugrundelegung der Umrechnungskurse vom 27. April 2004 (vgl. Urteil des Landgerichts) und vom 4. März 2010 (Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde) auf 3.277.325,24 festgesetzt (Zahlungsantrag: 2.926.543,75 €; Feststellungsantrag: 350.781,49 €).

Vorinstanz: LG München I, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8701/04
Vorinstanz: OLG München, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1629/09