BGH, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen BLw 1/11
Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, da die Rechtsbeschwerde nach dem nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG noch anzuwendenden § 24 Abs. 2 LwVG aF mangels eines von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichenden Rechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung nicht statthaft wäre.