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BGH - Entscheidung vom 10.02.2011

IX ZA 2/11

Normen:
ZPO § 234

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZA 2/11

DRsp Nr. 2011/3915

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Darlegung der notwendigen Gründe

Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet, wenn der Antragsteller dazu nicht substantiiert vorgetragen hat.

Der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 234 ;

Gründe

Auch der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 unbegründet.

Die Klägerin hat weiterhin nicht substantiiert vorgetragen, sich ohne Erfolg an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat zudem wegen Fristversäumnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach den hier maßgeblichen Grundsätzen der Prozesskostenhilfe auch dann unverschuldet, wenn die Partei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, dieser Mangel jedoch nicht auf ihrem Verschulden beruht und innerhalb der Frist des § 234 ZPO behoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, weshalb sie unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen und im Falle der Erfolglosigkeit innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zu stellen.

Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 343/08
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 50/10