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BGH - Entscheidung vom 23.03.2011

2 ARs 395/10

Normen:
JGG § 42 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 2 ARs 395/10 - Aktenzeichen 2 AR 250/10

DRsp Nr. 2011/6723

Abgabe einer Jugendsache an ein Gericht nahe des Unterbringungsortes eines Angeklagten

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Vechta zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Gegen den Angeklagten ist das Strafverfahren in drei verbundenen Sachen rechtshängig. Er hat seinen Aufenthalt in Hörstel nach Anklageerhebung aufgegeben. Voraussichtlich bis zum 30. Juni 2011 ist er jetzt in einer geschlossenen Einrichtung in Löhne untergebracht. Das Amtsgericht -Jugendrichter -Ibbenbüren hat die Sache nach Eröffnung des Hauptverfahrens an das Amtsgericht - Jugendrichter - Vechta abgegeben, das die Übernahme abgelehnt hat.

Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Vechta liegen vor, weil der Angeklagte seinen tatsächlichen Aufenthalt in dessen Gerichtsbezirk gewechselt hat. Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil der Unterbringungsort in der Nähe des Amtsgerichts Vechta liegt. Das Verfahren wird nicht durch andere Umstände infolge der Abgabe erschwert.

Vorinstanz: AG Ibbenbüren, - Vorinstanzaktenzeichen 73 Js 2733/10