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BGH - Entscheidung vom 26.10.2011

2 StR 318/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 2 StR 318/11

DRsp Nr. 2011/19576

Abänderung eines Urteils wegen rechtsfehlerhaft unterbliebener Erörterung einer Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 8. April 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe dahin berichtigt, dass die Angeklagten jeweils wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 67 Abs. 2 S. 2;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die rechtsfehlerhaft unterbliebene Erörterung einer Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der gegen den Angeklagten Sch. verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten führt im Ergebnis nicht zur Abänderung des Urteils, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juli 2011 zutreffend ausgeführt hat. Denn eine Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB könnte nicht mehr getroffen werden, weil sich der nach der Rechtsprechung zulässige Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten Sch. erlittene Untersuchungshaft von inzwischen über einem Jahr bereits erledigt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08; Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09). Durch die Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 S. 2 StGB ist der Angeklagte hier mithin nicht mehr beschwert.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 08.04.2011