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BGH - Entscheidung vom 25.01.2011

5 StR 583/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 5 StR 583/10

DRsp Nr. 2011/2777

Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 17. September 2010 im Tenor nach § 349 Abs. 4 Strafprozessordnung ( StPO ) aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf Vollzug nur ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. September 2010 im Tenor nach § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend abgeändert, dass bei diesem Angeklagten nur ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revision des Angeklagten D. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 17.09.2010