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BFH - Entscheidung vom 29.06.2011

X S 21/11

Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1

BFH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen X S 21/11

DRsp Nr. 2011/15188

Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Zurückweisung der Hauptsache an das Finanzgericht

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hatte drei Klagen der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 1997 und 1998, Einkommensteuer 1999 bis 2006 sowie Gewerbesteuermessbetrag 1997 bis 2006 als unbegründet abgewiesen. Die Antragstellerin hat hiergegen am 17. Dezember 2010 Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt und am 27. Juni 2011 einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.

Der erkennende Senat hat mit Beschlüssen vom 29.06.2011 die angefochtenen Urteile wegen eines Verfahrensmangels (Unterlassen einer notwendigen Beweisaufnahme) aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten an das FG zurückverwiesen.

II.

Der AdV-Antrag ist an das FG abzugeben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht mehr das für die Entscheidung über den AdV-Antrag zuständige "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ), da der Senat die Hauptsacheverfahren mit Beschlüssen vom 29.6.2011 an das FG zurückverwiesen hat.

Mit dieser Zurückverweisung ist das FG zum Gericht der Hauptsache geworden und damit für die Entscheidung über den --ursprünglich beim BFH als damaligem Gericht der Hauptsache gestellten-- AdV-Antrag zuständig. Eines Antrags der Antragstellerin auf Abgabe des AdV-Verfahrens an das FG bedarf es nicht (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95 , m.w.N.).

Das FG wird unter Beachtung der Gründe der zurückverweisenden Beschlüsse in den Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob beim derzeitigen Stand des Verfahrens und der Sachverhaltsaufklärung --insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die erforderliche Beweisaufnahme und -würdigung noch aussteht-- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen, die eine --ggf. teilweise und/ oder in Höhe eines Teilbetrags von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machende-- AdV rechtfertigen können.