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BFH - Entscheidung vom 09.11.2011

V B 70/11

Normen:
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

BFH, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen V B 70/11

DRsp Nr. 2012/120

Zulassung einer Revision aufgrund von Fehlern bei der Rechtsanwendung durch das FG

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung.

Unter dem Aktenzeichen 9 K 3234/05 B hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Umsatzsteuerbescheide, Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) für 1988 und 1990 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. In der mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten dahingehend, dass die Bescheide für 1988 und 1990 grundsätzlich bestehen bleiben sollten. Hinsichtlich des Jahres 1990 sollte lediglich berücksichtigt werden, dass Einkünfte des Klägers in Höhe von 70.000 DM bei der Umsatz- und Gewerbesteuerfestsetzung herausfallen sollten. Nachdem das FA eine entsprechende Änderung der Bescheide für 1990 zugesagt hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

In der Folge änderte das FA den Umsatzsteuerbescheid, den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid für 1990 unter Berufung auf die tatsächliche Verständigung. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit seiner Klage vor dem FG verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter und begehrte die Aufhebung sowohl der ursprünglichen Bescheide als auch der Änderungsbescheide.

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beteiligten müssten sich an der zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen. Die Beteiligten seien übereingekommen, dass die Leistungserbringung durch den Kläger als umsatzsteuerbar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung anzusehen sei. Leistungsort sei nach der Verständigung der Parteien die Bundesrepublik Deutschland.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend. Es liege ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts vor (§ 76 Abs. 1 FGO ).

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO .

1. Der Kläger rügt, das FG habe die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, weil es die Rechtsgrundlagen nicht ausermittelt habe.

a) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht kommt zwar insoweit in Betracht, als der Kläger eine unterlassene Ermittlung (irrevisiblen) ausländischen Rechts rügen will (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1999 I R 11/99, BFHE 190, 419 , BStBl II 2001, 822 ; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 VI B 68/06, BFH/NV 2008, 977 ). Insoweit bedarf es jedoch eines substantiierten Vortrags u.a. dazu, welche Beweise das FG auch ohne Antrag hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2011 III B 78/10, BFH/NV 2011, 1108; vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919 , m.w.N.). Daran fehlt es hier.

b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es von der Rechtswirksamkeit der tatsächlichen Verständigung ausgegangen sei, macht er eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend.

Ein Fehler bei der Rechtsanwendung kann nur ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler handelt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Ein derartiger Fehler liegt jedoch nur dann vor, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455 , m.w.N.). Einen solchen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler des FG hat der Kläger nicht dargelegt.

2. Einer weiteren Begründung bedarf es nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9077/11