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BFH - Entscheidung vom 18.08.2011

V B 44/10

Normen:
§ 53 Abs 2 FGO
§ 65 Abs 1 FGO
§ 80 FGO
§ 105 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 116 Abs 6 FGO
§ 139 Abs 2 FGO
§ 183 ZPO
Art 19 Abs 4 GG
§ 11 AO
FGO § 65 Abs. 1 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
GG § 19 Abs. 4

BFH, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen V B 44/10

DRsp Nr. 2011/17779

Zulässigkeit einer Klage ausnahmsweise auch ohne ladungsfähige Anschrift; Ungeschriebenes und für juristische Personen des Privatrechts weitgehend ungeklärtes Erfordernis der Angabe der ladungsfähigen Anschrift

1. NV: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. Bei einer juristischen Person des Privatrechts (GmbH) ist dies die Angabe ihres tatsächliches Firmensitzes oder Geschäftssitzes. 2. NV: Der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn eine GmbH ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und infolgedessen über keinen tatsächlichen Firmensitz oder Geschäftssitz mehr verfügt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität der Klägerin feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Anschluss an die BFH-Urteile vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52 und 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651 ).

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG § 19 Abs. 4 ;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, Gegenstand ihres Unternehmens war der An- und Verkauf von .... Im Anschluss an zwei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen und die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen. In der nach Zurückweisung des Einspruchs eingereichten Klage war als Adresse der --durch ihren Geschäftsführer A B vertretenen-- Klägerin die "X-Str. ..., ... Y-Stadt" angegeben. Auf Anforderung des Gerichts bezeichnete die Klägerin "c/o C D, Z-Str. ..., ... Y-Stadt" als ihre ladungsfähige Anschrift und teilte mit, dass aufgrund der zeitweiligen Einstellung des Geschäftsbetriebs ein Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nicht unterhalten werde. Die vorgenannte Anschrift stelle lediglich ihre postalische Erreichbarkeit sicher. Der Wohnsitz des Geschäftsführers werde wie folgt mitgeteilt: "A B, Belarus, ... R-Stadt, ...."

Nachdem das FA die Klage für unzulässig hielt, weil ein Geschäftssitz der Klägerin in der X-Str. ..., ... Y-Stadt seit der Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr unterhalten werde und die Möglichkeit einer Postzustellung unter der c/o-Adresse einer ladungsfähigen Anschrift nicht gleichgestellt werden könne, gab die Klägerin ihre ladungsfähige Anschrift mit "E, M-Str. ..., ... Y-Stadt" an. Dabei handelt es sich um die Anschrift eines Büroserviceunternehmens (S-AG). Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung teilte das FA mit, dass sich am Gebäude weder ein Firmenschild noch ein Briefkasten mit Namensschild befunden habe. Die Klägerin verfüge laut Auskunft einer Mitarbeiterin im Eingangsbereich über keine Geschäftsräume, es werde lediglich die eingehende Post weitergeleitet.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab und begründete dies mit dem Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift. Eine Zustellung nach § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. §§ 166 ff. der Zivilprozessordnung ( ZPO ) sei ausgeschlossen, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der M-Str. ... in ... Y-Stadt über keine Geschäftsräume verfüge. Da sich dort nicht einmal ein Briefkasten mit dem Namen der Klägerin befinde, habe auch eine Ersatzzustellung nicht vorgenommen werden können. Dem Gericht sei auf telefonische Nachfrage unter der von der Klägerin mitgeteilten Telefonnummer mitgeteilt worden, die ladungsfähige Anschrift befinde sich in der X-Str. ... in ... Y-Stadt. Die an diesem Ort befindlichen Geschäftsräume habe die Klägerin aber bereits vor mehreren Jahren aufgegeben.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) gestützten Beschwerde. Das FG habe die Klage zu Unrecht wegen eines fehlenden Firmensitzes als unzulässig abgewiesen. Durch Buchung der entsprechenden Serviceleistungen habe sie eine zustellfähige Adresse bei der S-AG unterhalten. Soweit das FA vortrage, keine Angaben zur Firma vorgefunden zu haben, widerspreche dies ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Das persönliche Erscheinen der Klägerin sei weder notwendig gewesen noch vom Gericht angeordnet worden. Zudem habe der Geschäftsführer der Klägerin seine ladungsfähige Anschrift mitteilen lassen, so dass es dem Gericht möglich gewesen sei, diesen ordnungsgemäß zu laden. Das Urteil des FG verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ( GG ), außerdem seien die vom Gericht aufgestellten Erfordernisse unverhältnismäßig.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO ). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat zwar zu Recht das Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift verneint, aber nicht berücksichtigt, dass eine Klage ausnahmsweise auch ohne ladungsfähige Anschrift zulässig sein kann.

1. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651 , und vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52 , BStBl II 2001, 112 ; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2010 V B 49/08, BFH/NV 2010, 1978 ).

a) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient in erster Linie der Identifizierung des Klägers und der Zustellung des mit dem Prozess verbundenen Schriftverkehrs. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass das FG die Möglichkeit hat, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen und durchzusetzen. Daneben ist die Bezeichnung der Beteiligten nach Namen, Beruf und Wohnort im Rubrum des Urteils anzugeben (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO ). In der zivilprozessualen Rechtsprechung wird die Klägeranschrift auch deshalb für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass sich der Kläger bei einem etwaigen Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Dezember 1987 IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332 , Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 2114 ). Diesem Aspekt wird aber in der verwaltungsgerichtlichen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 30. Mai 1989 12 TH 1658/89, NJW 1990, 140 ) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 193, 52 , BStBl II 2001, 112 ) nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen, da Beklagter im Regelfall eine Behörde ist und deren Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind (§ 139 Abs. 2 FGO ).

b) Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. Dem Wohnsitz einer natürlichen Person entspricht der Sitz einer juristischen Person. Da bei natürlichen Personen im Hinblick auf ihre Erreichbarkeit auf die Angabe des tatsächlichen Wohnorts abgestellt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 52 , BStBl II 2001, 112 ), ist bei juristischen Personen grundsätzlich die Angabe ihres tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitzes erforderlich.

aa) Die Klägerin hatte ihre Geschäftsräume in der X-Str. ... in Y-Stadt aufgegeben und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so dass sie dort über keinen Firmen- oder Geschäftssitz mehr verfügte.

bb) Unabhängig davon, ob in der M-Str. ... in Y-Stadt ein Briefkasten mit dem Firmenschild der Klägerin angebracht worden ist, handelt es sich um keinen tatsächlichen Firmen- oder Unternehmenssitz der Klägerin. Denn unter dieser Adresse verfügte die Klägerin --was zwischen den Beteiligten unstrittig ist-- weder über Räume, von denen aus sie ihre Geschäfte ausübte, noch befand sich dort die Geschäftsführung oder Verwaltung der Klägerin. Dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, dort Räume anzumieten, begründet keinen tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitz. Ein solcher wurde auch nicht unter der von der Klägerin zuvor als ladungsfähige Anschrift bezeichneten c/o-Adresse unterhalten.

2. Das FG hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass nach den Besonderheiten des Streitfalls auf die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin ausnahmsweise verzichtet werden konnte.

a) Mit dem Erfordernis, die Zulässigkeit einer Klage ausnahmslos von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift abhängig zu machen, stellt ein Fachgericht Anforderungen auf, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinausgehen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. Februar 1996 1 BvR 2211/94, NJW 1996, 1272 ). Denn § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ordnet lediglich an, dass der Kläger zu bezeichnen ist, in welcher Weise dies zu geschehen hat, schreibt § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht vor (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO , § 65 Rz 39).

aa) Das ungeschriebene und für juristische Personen des Privatrechts weitgehend ungeklärte Erfordernis der Angabe der ladungsfähigen Anschrift darf nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebots führen, dem Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren oder zu versagen. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist daher unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform auszulegen.

bb) Für § 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung , auf den die Fassung des § 65 FGO zurückgeht (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte BFH-Urteil vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507 , unter II.2.a mit Hinweis auf BTDrucks IV/1446) ist in der verfassungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise verzichtet werden kann (BVerfG-Beschluss in NJW 1996, 1272 ; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 13. April 1999 1 C 24/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 382 ), wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall wird bejaht, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BVerwG-Urteil in HFR 2000, 382 , unter Hinweis auf das BGH-Urteil in BGHZ 102, 332 , 336). Darüber hinaus ist das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt (BVerwG-Urteil in HFR 2000, 382 , unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1992 12 CE 92.1201, Bayerisches Verwaltungsblatt 1992, 594). In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (BVerwG-Urteil in HFR 2000, 382 ).

b) In der Rechtsprechung des BFH wurde eine Einschränkung für die Angabe der ladungsfähigen Anschrift bislang bereits für natürliche Personen bejaht. So haben der VI. Senat des BFH im Urteil in BFH/NV 2002, 651 und der IV. Senat im Urteil in BFHE 193, 52 , BStBl II 2001, 112 entschieden, dass es für die Zulässigkeit einer Klage der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann nicht bedarf, wenn sich der Kläger dadurch der konkreten Gefahr der Verhaftung aussetzen würde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 651 , Leitsatz 1, sowie in BFHE 193, 52 , BStBl II 2001, 112 , Leitsatz).

c) Die entsprechende Anwendung der verfassungs- und verwaltungsprozessualen Grundsätze zum effektiven Rechtsschutz hat bei juristischen Personen des Privatrechts, die ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben haben und über keinen tatsächlichen Geschäfts- oder Firmensitz mehr verfügen, zur Folge, dass dessen Fehlen der Zulässigkeit einer Klage dann nicht entgegensteht, wenn keine Zweifel an der Identität der Klägerin bestehen und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist.

3. Im Streitfall folgt daraus, dass das FG die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht verneint hat.

a) An der Identität der Klägerin bestanden und bestehen keine Zweifel, so dass es insoweit der Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift nicht bedurfte.

b) Auch sind in der Kommunikation mit dem Gericht keine Schwierigkeiten aufgetreten, da die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Soweit die Angabe der ladungsfähigen Anschrift für erforderlich gehalten wird, um dem FG die Möglichkeit zu eröffnen, ein persönliches Erscheinen der Klägerin anzuordnen und durchzusetzen, kommt diesem Gesichtspunkt bei juristischen Personen des Privatrechts --wie einer GmbH im Streitfall-- nur hinsichtlich ihres Geschäftsführers Bedeutung zu. Dieser als der satzungsmäßige Vertreter der GmbH (§ 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ) ist Adressat der Anordnung auf persönliches Erscheinen und ihm gegenüber wird auch das Ordnungsgeld angedroht und festgesetzt (§ 80 Abs. 2 FGO ). Die Wohnanschrift des Geschäftsführers hat die Klägerin dem Gericht im Schriftsatz vom 25. August 2008 mitgeteilt, so dass eine etwaige Anordnung des persönlichen Erscheinens diesem gegenüber erfolgen konnte. Der Geschäftsführer war zwar zwischenzeitlich in das Ausland verzogen, eine Anordnung zum persönlichen Erscheinen kann aber nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 183 ZPO auch im Ausland zugestellt werden.

c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch das Erfordernis der Angabe des Wohnortes im Rubrum des Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) nicht entgegen. Denn hierfür kann bei Unternehmen auf den Sitz i.S. des § 11 der Abgabenordnung (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 105 FGO Rz 4) abgestellt werden (statuarischer Sitz), der sich bei Körperschaften an dem Ort befindet, der durch Satzung dazu bestimmt wurde. Schließlich ist der im finanzgerichtlichen Verfahren nur untergeordnete Gesichtspunkt einer Kostenerstattung nicht geeignet, der Klägerin den Zugang zu den Finanzgerichten zu versagen.

d) Die zur Annahme eines Ausnahmefalles führenden Tatsachen sind dem Gericht auch unterbreitet worden. Der Prozessbevollmächtigte hatte im Schriftsatz vom 25. August 2008 mitgeteilt, dass aufgrund der zeitweiligen Einstellung des Geschäftsbetriebs ein Firmensitz in der Bundesrepubklik nicht unterhalten werde.

4. Da es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellt, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1978 , m.w.N.), hält es der Senat für zweckmäßig, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO ). Das FG erhält damit Gelegenheit, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5093/08