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BFH - Entscheidung vom 28.03.2011

VII B 142/10

Normen:
Art 103 GG
§ 4 Abs 1 AnfG
§ 115 Abs 2 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
§ 155 FGO
§ 295 ZPO
AnfG § 4

BFH, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen VII B 142/10

DRsp Nr. 2011/11477

Wertung der Übertragung des hälftigen Anteils an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück vom Vollstreckungsschuldner an seinen Ehegatten als unentgeltliche Zahlung i.S.d. § 4 AnfG

1. NV: Wendet sich ein Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen gegen die Argumente, mit denen das FG seine Wertung begründet hat, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Zuwendung nach § 4 Abs. 1 AnfG gehandelt habe, so ist damit kein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Einwendungen gegen die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls richten sich gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, die revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind. Mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, was regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. 2. NV: Mit der Rüge, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es Beweisanträgen nicht nachgekommen sei, ist ein Verfahrensfehler nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust - auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - zur Folge.

Normenkette:

AnfG § 4 ;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Duldung der Vollstreckung in den ihr von ihrem Ehemann, dem Vollstreckungsschuldner, mit notariellem Vertrag zugewendeten Hälfteanteil an dem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück in Anspruch. Das FA war der Auffassung, es handele sich um eine nach § 4 des Anfechtungsgesetzes ( AnfG ) anfechtbare unentgeltliche Zuwendung.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage als unbegründet ab. Durch die Übertragung des nicht wertausschöpfend belasteten Miteigentumsanteils auf die Klägerin habe der Vollstreckungsschuldner sein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen geschmälert und damit das FA objektiv benachteiligt. Das FA habe diese Übertragung zutreffend als unentgeltliche Leistung nach § 4 Abs. 1 AnfG angefochten. Die im Notarvertrag von der Klägerin nur im Innenverhältnis gegenüber ihrem Ehemann übernommene Verpflichtung, die noch offenen Restdarlehen allein zu übernehmen, sei ebenso wenig wie frühere Zahlungen ihrer Eltern auf diese Darlehen als Gegenleistung anzusehen.

Gegen das Urteil legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde ein. Auf Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, dass die Begründung der Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt worden sei, beantragte der Prozessbevollmächtigte unter Vorlage der Beschwerdebegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die für die Fristenkontrolle zuständige, geschulte und --wie regelmäßige Kontrollen ergeben hätten-- zuverlässige Bürokraft versehentlich nur die Frist zur Einlegung, nicht aber die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in die dazu geführten Fristenkalender eingetragen habe. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin im Einzelnen gegen die Argumente, mit denen das FG seine Wertung begründet hat, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Zuwendung gehandelt habe. Darüber hinaus rügt die Klägerin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das FG Beweisanträgen nicht nachgekommen sei, mit denen Zahlungen der Eltern der Klägerin zur Finanzierung des Hälfteanteils hätten belegt werden sollen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Es kann offenbleiben, ob der Klägerin im Hinblick auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Entschuldigungsgründe wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO ) gewährt werden könnte. Denn die Klägerin hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1.

Mit ihrem Vorbringen gegen die Würdigung der Miteigentumsübertragung als unentgeltliche Zuwendung durch das FG setzt die Klägerin ihre rechtliche Beurteilung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des FG. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls sind revisionsrechtlich aber grundsätzlich unbeachtlich. Mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, das regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt (Senatsbeschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978 ; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625 , jeweils m.w.N.).

2.

Mit der Rüge, das FG habe einen angebotenen Beweis nicht erhoben, ist der Verfahrensfehler der Gehörsverletzung nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529 , m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ) hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust --z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrages oder eine unterlassene Zeugeneinvernahme kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seiner Beweisanträge erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597 ).

So liegt es im Streitfall. Es mag dahinstehen, ob der von der Klägerin als übergangen bezeichnete Beweisantrag für die Entscheidung des FG überhaupt hätte von Bedeutung sein können. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte jedenfalls keinen Beweisantrag gestellt. Der Beschwerdebegründung ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, weshalb er daran gehindert gewesen sein könnte. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Klägerin deshalb mit dieser Verfahrensrüge ausgeschlossen.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1250/2007