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BFH - Entscheidung vom 25.10.2011

IV B 59/10

Normen:
§ 4a Abs 2 Nr 1 S 1 EStG 2002
§ 96 Abs 1 S 2 FGO
§ 107 Abs 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 116 Abs 6 FGO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 6
FGO § 119 Nr. 3

BFH, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen IV B 59/10

DRsp Nr. 2012/131

Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens bei Zugrundelegung eines nicht in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Klagebegehrens mit dem tatsächlichen Begehren

NV: Ist das FG im Tenor des angefochtenen Urteils über das Klagebegehren hinausgegangen, kann dieser Fehler nicht durch den BFH wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn eine zusätzliche oder erneute richterliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 116 Abs. 6 ; FGO § 119 Nr. 3 ;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft nach dem am ... September 2005 verstorbenen X (Erblasser), die aus dessen beiden Töchtern besteht.

Der Erblasser hatte zum 1. April 1975 von seinem Bruder, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, Forstflächen mit einer Größe von 3,14 ha erworben, die er selbst bewirtschaftete. 1976 erwarb er von seinem Bruder einen Acker in A mit einer Größe von 61.463 qm, den er diesem gemäß notarieller Vereinbarung zunächst unentgeltlich zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung überlassen und ab dem 1. Juli 1977 fremd verpachtet hatte. Später erwarb er weitere landwirtschaftliche Flächen aus dem Besitz seines Bruders.

Die Klägerin verkaufte mit Vertrag vom 28. Januar 2006 ca. 17.900 qm des 1976 erworbenen Ackerlandes für ... € als Bauland.

Während der Erblasser (auch) die Einnahmen aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt hatte, ging die Klägerin davon aus, dass diese Grundstücke seit ihrem Erwerb dem Privatvermögen zuzuordnen seien, und erklärte für das Streitjahr (2005) insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dem folgte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nicht und stellte die nach Angaben der Klägerin im (Rumpf-)Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen in der zeitanteilig auf das Streitjahr entfallenden Höhe von 1.405 € mit Feststellungsbescheid vom 23. Juli 2007 als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fest. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte, Einkünfte in Höhe von insgesamt 1.656 € festzustellen, davon 902 €, die im Streitjahr aus der Verpachtung der Ackerflächen zugeflossen waren, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie (zeitanteilig auf das Streitjahr entfallend) 754 € als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17. September 2008).

Im Klageverfahren stellte die Klägerin den Angaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils zufolge den Antrag,

"den Feststellungsbescheid vom 23. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2008 zu ändern und die Einkünfte aus den Acker- und Wiesenflächen A Flur 1 Flurstück 3 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen".

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, soweit die Klägerin die Feststellung höherer Einkünfte beantragt habe, als im Feststellungsbescheid vom 23. Juli 2007 aufgeführt. Soweit die Klägerin begehrt habe, dass statt der Einkünfte aus Landwirtschaft nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden sollten, sei die Klage zulässig und begründet. Die streitigen Ackerflächen hätten nicht zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin gehört. Der Erblasser habe sie seit dem Erwerb nicht selbst bewirtschaftet und damit nicht dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugeordnet. Von Beginn an habe es an der Absicht zur Selbstbewirtschaftung gefehlt. Soweit der Erblasser von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen sei, fehle es an einer unmissverständlichen Einlageerklärung. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) zum umgekehrten Fall der Entnahme in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, komme der Steuererklärung eine solche Bedeutung nicht zu. Im Tenor der Entscheidung stellte das FG die vom FA angesetzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (1.405 €) insgesamt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Das FA macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG sei über den Klageantrag hinausgegangen. Es habe auch die Einkünfte aus den Forstflächen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet. Diese Frage habe das FG in der mündlichen Verhandlung mit Stillschweigen übergangen, jedoch im Urteil entschieden, so dass ein absoluter Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 6 FGO vorliege. Im Übrigen seien im Jahr 2005 lediglich 902,65 € an Pachten vereinnahmt worden. Gleichzeitig habe das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 119 Nr. 3 FGO ), indem es zu keinem Zeitpunkt eine anderweitige Entscheidung hinsichtlich der Forstflächen angedeutet habe. Es liege auch keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO vor. Sowohl in der Urteilsformel als auch im Tatbestand und den Entscheidungsgründen seien Fehler enthalten, die keine Korrektur nach § 107 FGO begründen könnten, weil ernsthaft die Möglichkeit bestünde, dass sie auf einer unvollständigen Ermittlung oder unrichtigen Würdigung des Sachverhalts oder auf einem Rechtsirrtum des FG beruhten. Die Revision sei außerdem wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) sowie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Soweit das FG im Tenor der angefochtenen Entscheidung die Einkünfte von 1.405 € insgesamt (einschließlich der Einkünfte aus der Forstwirtschaft) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt habe, handele es sich unzweifelhaft um eine offenbare Unrichtigkeit. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht zu erkennen. Das FA habe auch keine Divergenz dargelegt.

II. Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO ). Der vom FA gerügte Verfahrensmangel liegt vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). Das FG hat gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, indem es dem angefochtenen Urteil ein Klagebegehren zu Grunde gelegt hat, das mit dem tatsächlichen Begehren der Klägerin nicht übereinstimmt.

1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf darüber hinaus auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93, BFH/NV 1995, 697 , m.w.N.; BFH-Beschluss vom 13. Juli 2009 IX B 33/09, BFH/NV 2009, 1821 ). Maßgeblich ist in der Regel allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag (BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 X B 140/05, BFH/NV 2006, 973 ). Dieser Grundsatz gehört zur Grundordnung des Verfahrens. Ein Verstoß dagegen ist auch ohne ausdrückliche Rüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit des ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 697 ; vom 19. Mai 2011 III R 61/09, BFH/NV 2011, 1526 ).

2. Im Streitfall ist das FG in zwei Punkten vom Klagebegehren abgewichen.

a) Zum einen hat das FG die im angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dem Tenor des angefochtenen Urteils zufolge insgesamt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt, obwohl die Klägerin ausweislich des im Tatbestand wiedergegebenen Klageantrags lediglich die Umqualifizierung der Einkünfte aus den in A, Flur 1 (gemeint offenbar Flur 2) Flurstück 3, belegenen Acker- und Wiesenflächen beantragt hatte; in der bei den Akten befindlichen Niederschrift fehlt die Flur-Bezeichnung allerdings. Im Streitjahr waren der Klägerin an Pachteinnahmen aus den landwirtschaftlichen Grundstücken 902 € zugeflossen, wie sich aus den Angaben der Beteiligten ergibt. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob darin auch Pachteinnahmen für andere landwirtschaftliche Grundstücke enthalten waren. Daneben hat die Klägerin --wie unstreitig ist-- Einkünfte aus ihren selbstbewirtschafteten Forstflächen erzielt, die sie nach den Angaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Einspruchsverfahren mit 754 € beziffert hat. Diese Einkünfte waren in den Klageantrag nicht einbezogen.

b) Zum anderen hat das FG die Klage als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin den Ansatz höherer Einkünfte begehrt habe, als im angefochtenen Bescheid festgestellt worden seien. Auch insoweit weicht das angefochtene Urteil von dem darin wiedergegebenen Klageantrag ab. Denn dieser bezieht sich nur auf die Einkünfte aus den Acker- und Wiesenflächen in A, die (maximal) 902 € betrugen. Im Übrigen trifft auch die vom FG dabei zu Grunde gelegte materiell-rechtliche Beurteilung nicht zu. Denn die Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart führt unabhängig davon zu einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO , ob andernfalls höhere Einkünfte festzustellen wären (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 , unter II.1. der Gründe; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90 , BStBl II 2004, 868 , unter I. der Gründe; vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385 , BStBl II 1991, 713 , unter 1. der Gründe). Im Streitfall hat die Umqualifizierung der Einkünfte in solche aus Vermietung und Verpachtung anstelle solcher aus Land- und Forstwirtschaft --wegen der nur für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltenden zeitanteiligen Aufteilung der Einkünfte nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- Auswirkungen auf deren Höhe, wie sich dem Antrag der Klägerin im Einspruchsverfahren und der Stellungnahme des FA im vorliegenden Verfahren entnehmen lässt.

3. Die dem FG unterlaufenen Unrichtigkeiten können --anders als die Klägerin meint-- nicht nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden, weil sie nicht ähnlich wie Schreib- oder Rechenfehler offenbar im Sinne dieser Vorschrift sind.

a) Unter den in § 107 FGO verwendeten Begriff "offenbare Unrichtigkeit" fallen nach der Rechtsprechung des BFH --ähnlich wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 129 der Abgabenordnung -- alle mechanischen Fehler, die bei dem Erlass eines Urteils unterlaufen sind und die ebenso mechanisch, also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2011 I B 65/10, BFH/NV 2011, 1000 , unter II.2.a der Gründe, m.w.N.). Die Berichtigung darf nur dazu dienen, den erklärten mit dem gewollten Inhalt des Urteils in Einklang zu bringen (BFH-Beschluss vom 9. März 2005 I R 13/03, BFH/NV 2005, 1336 , unter II.1. der Gründe). Da die Unrichtigkeit "offenbar" sein muss, schließt die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1336 , unter II.1. der Gründe, m.w.N.). Die Berichtigung scheidet auch dann aus, wenn die Möglichkeit zu einer "mechanischen" Korrektur fehlt, weil eine zusätzliche oder erneute richterliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1000 , unter II.2.b bb der Gründe).

b) Zwar ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision der BFH für die Berichtigung des angefochtenen Urteils nach § 107 FGO zuständig (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2010 X B 21/10, BFH/NV 2010, 2093 , unter 1. der Gründe; vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114 , unter II.A. der Gründe). Auch war der Tenor des angefochtenen Urteils "unrichtig" i.S. des § 107 Abs. 1 FGO . Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das FG der Klage (nur) insoweit stattgeben wollte, als die Klägerin begehrte, "dass statt Einkünfte aus Landwirtschaft nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden sollen" (siehe unter I.2. und I.3., Seite 4 ff. der Urteilsreinschrift).

c) Eine mechanische Korrektur dieser Unrichtigkeit wie bei Schreib- oder Rechenfehlern ist jedoch nicht möglich. Denn das FG hat nicht festgestellt, wie hoch die Einkünfte aus den im Klageantrag genannten Acker- und Wiesenflächen waren. Darüber hinaus hat es entschieden, dass trotz der antragsgemäßen Feststellung einer anderen Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung) die Feststellung höherer Einkünfte, als bis dahin (aus Land- und Forstwirtschaft) angesetzt waren, nicht zulässig sei. Ausgehend von dieser (unzutreffenden) Rechtsauffassung lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen, an welcher Stelle --bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung oder bei beiden Einkünften-- die Kürzung nach Auffassung des FG zu erfolgen hätte. Es wäre also eine weitere richterliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich.

4. Da eine Berichtigung des Tenors nicht möglich ist, geht das angefochtene Urteil über den Klageantrag hinaus und verletzt § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO . Der Senat hält es für sachgerecht, das Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12404/08