BFH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen IX R 51/10 - Aktenzeichen X R 60/10
Verbindung zweier Revisionen im Falle der Revisionseinlegung gegen das ergänzte Urteil und gegen das Ergänzungsurteil durch denselben Prozessbeteiligten
Gründe
Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.