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BFH - Entscheidung vom 12.04.2011

III R 54/10

Normen:
§ 116 Abs 7 S 2 Halbs 1 FGO
§ 120 Abs 2 S 1 Halbs 2 FGO
§ 56 Abs 1 FGO
§ 56 Abs 2 S 4 FGO
§ 54 FGO
§ 187 Abs 1 BGB
§ 188 Abs 2 BGB
§ 222 Abs 1 ZPO
§ 222 Abs 2 ZPO
FGO § 54

BFH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen III R 54/10

DRsp Nr. 2011/10742

Unzulässigkeit einer Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ohne erforderliche Begründung

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag erfordert, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht und glaubhaft gemacht wird.

Normenkette:

FGO § 54 ;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit welcher die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zuletzt die Festsetzung von Kindergeld für ihren Sohn (S) für die Monate August 2006 bis Januar 2007 sowie März bis Juni 2007 begehrte.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Senat ließ mit Beschluss vom 30. August 2010 III B 162/09 die Revision zu, soweit das Urteil des FG die Monate August 2006 bis Januar 2007 betraf. Der Beschluss wurde der Klägerin --vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte-- am 17. September 2010 zugestellt. Die Revisionsbegründung ging am 19. Oktober 2010 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 machte die damalige Senatsvorsitzende die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Frist zur Begründung der Revision nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) am 18. Oktober 2010 abgelaufen war und wies auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO hin. Eine Reaktion hierauf erfolgte bis zum heutigen Tage nicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 19. August 2009 1 K 1780/07 und des Bescheids vom 26. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2007 zu verpflichten, Kindergeld für die Monate August 2006 bis Januar 2007 festzusetzen.

II.

Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 , § 126 Abs. 1 FGO ).

1.

Die Klägerin hat die Revision nicht rechtzeitig begründet. Hat der BFH der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, ist die Revision innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen (§ 116 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz, § 120 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FGO ).

Im Streitfall ist diese Frist für den am 17. September 2010 zugestellten Beschluss nach § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 18. Oktober 2010 (Montag) abgelaufen. Der erst am 19. Oktober 2010 beim BFH eingegangene Schriftsatz war mithin verspätet.

2.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

Nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Betroffene die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachholt (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO ). Die Verpflichtung, einen Wiedereinsetzungsgrund vorzubringen und glaubhaft zu machen, bleibt jedoch auch in diesen Fällen unberührt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 150).

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu keine Angaben gemacht. Auch aus den Akten sind keine Tatsachen ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1780/07