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BFH - Entscheidung vom 26.09.2011

IX B 107/11

Normen:
AO § 181 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2012, 30

BFH, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen IX B 107/11

DRsp Nr. 2011/19517

Unterscheidung zwischen Festsetzung der Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs i.R.d. Verjährungsfrist und deren Ermittlung

Normenkette:

AO § 181 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dargelegten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor; denn die herausgehobene Rechtsfrage ist --soweit sie sich aus der Beschwerdebegründung erschließen lässt-- nicht klärungsbedürftig. Ihre Lösung folgt unmittelbar aus dem Gesetz, das die Vorinstanz zutreffend angewandt hat.

Nach § 10d Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre enden die Verjährungsfristen (der Rücktragsjahre) insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen wurden. Der letztere Veranlagungszeitraum ist der des Verlustentstehungsjahres. Denn nur in diesem Zeitraum können Verluste ausgeglichen werden, im Gegensatz zum Verlustabzug, der als Verlustrücktrag oder Verlustvortrag den Verlust (negative Einkünfte) in anderen Veranlagungszeiträumen als dem der Verlustentstehung abzieht.

Bei der Verjährungsfrist und deren Ermittlung gibt es entgegen der Auffassung des Klägers keinen Unterschied zwischen der Festsetzung der Einkommensteuer und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFH/NV 2011, 1554); denn die Berechnung der Feststellungsfrist folgt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ( AO ) den Vorschriften über die Festsetzungsfrist. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist in Bezug auf das Verlustentstehungsjahr (1998) Festsetzungsverjährung und deshalb auch Feststellungsverjährung eingetreten. Das FG hat die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO dem Sinne nach auf die Feststellungsfrist bezogen und zutreffend abgelehnt, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) mit der Einspruchsentscheidung im Jahr 2007 --und damit zeitlich vor dem Antrag des Klägers am 6. März 2008-- unanfechtbar über den Antrag entschieden hatte. Die übrigen vom Kläger herausgestellten Fragen sind deshalb gegenstandslos.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7234/08
Fundstellen
BFH/NV 2012, 30