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BFH - Entscheidung vom 12.04.2011

VIII B 155/10

Normen:
§ 96 Abs 1 S 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 116 Abs 6 FGO
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1990
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1997
FGO § 96 Abs. 1 S. 1
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

BFH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 155/10

DRsp Nr. 2011/9433

Möglichkeit einer Aufhebung bzw. Überlagerung der Einbindung von Räumen in die häusliche Sphäre durch die Mitbenutzung durch eine weder zur Familie noch zum Haushalt gehörende Person

1. NV: Der Umstand andauernden Beschäftigung einer familienfremden Person kann für die Frage der Einordnung von ihr mitbenutzter Räume als häusliches Arbeitszimmer entscheidungserheblich sein. 2. NV: Die Rechtssache ist zurückzuverweisen, wenn das FG entscheidungserheblichen Sachvortrag übergeht und hierzu keine tatsächlichen Feststellungen trifft.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Zu Recht rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dass sich das FG im angefochtenen Urteil unter 2. der Entscheidungsgründe, in denen es um den von den Klägern begehrten Abzug von Aufwendungen für beruflich und zur Verwaltung von Immobilienbesitz genutzte Räume im Einfamilienhaus der Kläger ging, nicht mit der entscheidungserheblichen Frage auseinandergesetzt hat, ob die Einbindung der Räume in die häusliche Sphäre in den Streitjahren durch die Mitbenutzung durch eine weder zur Familie noch zum Haushalt der Kläger gehörende Person aufgehoben oder überlagert wurde.

Darin liegt der inzidenter gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ), dass das FG bei seiner Entscheidung nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde gelegt hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 115 Rz 80). Diese Rüge ist begründet. Im Rahmen der Klagebegründung haben die Kläger den Umstand der andauernden Beschäftigung einer familienfremden Person "im Bereich der Hausverwaltung" vorgetragen, der im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. November 2006 IV R 2/06 (BFH/NV 2007, 677 ) von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann (vgl. auch BFH-Beschluss vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650 , m.w.N.), auf den das FG aber bei seiner Entscheidung weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht eingegangen ist.

2.

Der Senat hält die Zurückverweisung an das FG für angemessen, damit es die noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen und entscheiden kann, ob die streitbefangenen Räumlichkeiten dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung unterliegen.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12255/06