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BFH - Entscheidung vom 02.11.2011

V B 46/11

Normen:
§ 15 UStG
§ 94 FGO
§ 160 ZPO
§ 164 ZPO
Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g EWGRL 388/77
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2012, 801

BFH, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen V B 46/11

DRsp Nr. 2012/6096

Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Rechnung und Bezeichnung eines Leistungsempfängers für den Vorsteuerabzug

NV: Die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger erfordert, dass dieser auch in der Rechnung bezeichnet ist. Dementsprechend kann z.B. eine Personengesellschaft aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt worden ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthält.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.

Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des im Streitfall anzuwendenden Umsatzsteuergesetzes 1993 das Vorliegen einer Rechnung voraussetzt, in der die Person, die den Vorsteuerabzug geltend macht, als Leistungsempfänger bezeichnet ist. So hat der BFH z.B. mit Urteil vom 23. September 2009 XI R 14/08 (BFHE 227, 218 , BStBl II 2010, 243 , unter II.2.b aa) entschieden, dass für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Leistungsempfänger in der Rechnung genannt sein muss. Die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger erfordert, dass dieser auch in der Rechnung bezeichnet sein muss. Dementsprechend kann z.B. eine Personengesellschaft aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt worden ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthält.

Es ist daher entgegen der Auffassung des Klägers geklärt, dass der Vorsteuerabzug von der Bezeichnung des Leistungsempfängers in der Rechnung abhängt und es auf die "tatsächlichen Abwicklungsverhältnisse" nicht ankommt.

2. Das Finanzgericht (FG) hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen die Hinweispflicht verstoßen. Die Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO ) verletzt, indem es nicht darauf hingewirkt habe, dass der --rechtskundig vertretene-- Kläger unklare Anträge erläutert und ungenügende Tatsachen ergänzt, führt nicht zur Revisionszulassung. Denn die Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, erfordert die substantiierte Darlegung, was ohne eine solche Rechtsverletzung noch Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 IV B 130/06, IV B 131/06, BFH/NV 2008, 233 ). Dem genügt der Vortrag des Klägers, dass er "die entsprechenden Unterlagen in jedem Fall vorgelegt" hätte, nicht.

3. Das FG hat entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Anträge unbeschieden gelassen, sondern über die in der mündlichen Verhandlung protokollierten Anträge entschieden.

Wird geltend gemacht, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG sei ein weitergehender oder anderer Antrag als protokolliert gestellt worden, muss der Antrag auf Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 , § 164 der Zivilprozessordnung ) beim FG beantragt werden. Dies ist im Streitfall nicht erfolgt.

Wird dieser Antrag abgelehnt, dann steht grundsätzlich die Beweiskraft des Protokolls der Behauptung entgegen, weitere Anträge seien gestellt worden.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 710/07
Fundstellen
BFH/NV 2012, 801