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BFH - Entscheidung vom 05.01.2011

IX B 134/10

Normen:
§ 3 Nr 9 EStG 2002
§ 52 Abs 4a S 1 EStG 2002 vom 19.12.2008
§ 52 Abs 4a S 2 EStG 2002 vom 19.12.2008

BFH, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen IX B 134/10

DRsp Nr. 2011/6834

Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG

1. NV: § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist u.a. weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche von Arbeitnehmern auf Abfindungen, soweit diese dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. Dies gilt auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn der Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden ist (§ 52 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG ). 2. NV: Hat das FG festgestellt, dass der das Arbeitsverhältnis beendende Aufhebungsvertrag nach dem 1. Januar 2006 geschlossen wurde und ist der Arbeitnehmer nicht, wie § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG dies voraussetzt, namentlich in einem vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich bezeichnet worden, kommt eine Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG auch dann nicht in Betracht, wenn der maßgebliche Interessenausgleich vor dem Hintergrund einer Werkschließung geschlossen wurde, von der dem Grunde nach alle Arbeitnehmer am Werksstandort betroffen waren.

Normenkette:

§ 3 Nr 9 EStG 2002; § 52 Abs 4a S 1 EStG 2002 vom 19.12.2008; § 52 Abs 4a S 2 EStG 2002 vom 19.12.2008;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine hinreichend bestimmte, i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage herausgestellt haben, die im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und überdies im konkreten Streitfall klärungsfähig ist. Denn an der Klärungsbedürftigkeit einer solchen Rechtsfrage fehlt es schon dann, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. In diesen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 2010 IX B 44/10, BFH/NV 2010, 1806 , m.w.N.).

Im Streitfall ist die von den Klägern sinngemäß angesprochene Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten, wie dies die Vorentscheidung getan hat. Nach § 52 Abs. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) ist § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden sind. Basierend auf den tatsächlichen Feststellungen, dass der das Arbeitsverhältnis der Klägerin beendende Aufhebungsvertrag erst nach dem 1. Januar 2006 geschlossen wurde und die Klägerin nicht, wie § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG dies voraussetzt, namentlich in einem vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich bezeichnet worden ist, ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG nicht in Betracht kommt, auch wenn der im Streitfall maßgebliche Interessenausgleich vor dem Hintergrund einer vollständigen Werksschließung, von der dem Grunde nach alle Arbeitnehmer am Werksstandort betroffen waren, geschlossen wurde.

Vorinstanz: FG München, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2080/09