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BFH - Entscheidung vom 20.06.2011

X B 234/10

Normen:
EStG § 1
EStG § 4 Abs. 3
AO § 193 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen X B 234/10

DRsp Nr. 2011/15173

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

EStG § 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) entsprechenden Weise dargelegt.

1.

Der Kläger meint zunächst, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob Außenprüfungen bei Kleinunternehmern auch nach Inkrafttreten des Kleinunternehmerförderungsgesetzes (KleinUntFG) vom 31. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1550) angeordnet werden dürften und insoweit weiterhin der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung ( AO ) als Begründung ausreiche. Das Finanzgericht (FG) habe sich bei Bejahung dieser Fragen ausschließlich auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt, die zu Prüfungszeiträumen vor Inkrafttreten des KleinUntFG ergangen sei. Mit dem durch das KleinUntFG angefügten § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sei Kleinunternehmern ein besonderes Formular, die Anlage EÜR, zur Verfügung gestellt worden. Erst dann, wenn das Finanzamt "wirklich begründete Anhaltspunkte" dafür habe, dass der Steuerpflichtige dieses Formular "bewusst" nicht so ausfülle, wie es "dem Grundsatz von Treu und Glauben" entspreche, könne das Finanzamt eine kaufmännische Buchführung verlangen.

a)

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.). Dabei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984 ).

b)

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Trotz eindeutiger entsprechender Ausführungen des FG sowie des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass diejenige Norm, auf die das FA die Prüfungsanordnung gestützt hat (§ 193 Abs. 1 AO ), durch das KleinUntFG nicht geändert worden ist. Ferner fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vom FA und FG herangezogenen Begründung, wonach auch solche Gewerbetreibende, die aufgrund der Änderung des § 141 AO durch das KleinUntFG nicht mehr buchführungspflichtig sind und daher ihren Gewinn nicht mehr nach § 4 Abs. 1 , § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) ermitteln müssen, einem Mindestmaß an Aufzeichnungspflichten unterliegen, die aus § 4 Abs. 3 EStG folgen. Auch setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Deklarationsprinzip einer Ergänzung durch das Verifikationsprinzip bedarf (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 , unter C.I.2.), die Finanzbehörden also in der Lage sein müssen, Angaben in Steuererklärungen effektiv auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.

Während des gesamten Verfahrens ist der Kläger durchgehend dem Missverständnis erlegen, er müsse nach der Anordnung einer Außenprüfung eine kaufmännische Buchführung vorweisen. Das ist indes nicht der Fall. Es genügt vielmehr, wenn er Unterlagen vorlegt, die den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG genügen.

c)

Soweit der Kläger darauf verweist, dass zumindest diejenigen "Bundesbürger", die seit dem 1. Januar 2004 ein Kleinunternehmen gegründet hätten, von der Rechtsfrage betroffen seien, fehlt es zudem an der Darlegung der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren im Streitfall. Denn nach den von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des FG war der Kläger bereits seit 1992 als Gewerbetreibender tätig. Im Übrigen gelten die aus § 4 Abs. 3 EStG folgenden gesetzlichen Anforderungen an die Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht nur für "Bundesbürger", sondern für alle unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen i.S. des § 1 EStG .

2.

Ferner hält der Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein FG-Urteil verfahrensfehlerhaft ergangen ist, wenn es zur Begründung seiner Entscheidung auf höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug nimmt, die zu einer Rechtslage vor Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes ergangen ist. Auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren im Streitfall hat der Kläger aber nicht dargelegt, da die --im Streitfall allein entscheidungserhebliche-- Vorschrift des § 193 Abs. 1 AO durch das KleinUntFG nicht geändert worden ist.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 291/09