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BAG - Entscheidung vom 13.04.2011

10 AZR 89/10

Normen:
ZPO § 313a
BGB § 611 (Gleichbehandlung)
BGB § 612a
Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 2
Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 3
Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 4

BAG, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 89/10

DRsp Nr. 2012/52

Voraussetzungen für das Vorenthalten einer Sonderzahlung als Ausgleich für schlechtere Arbeitsbedingungen; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Eine Sonderzahlung darf ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einer Gruppe von Arbeitnehmern vorenthalten werden, wenn sie ausschließlich dem Ausgleich von Nachteilen derjenigen Arbeitnehmer dient, die mit dem Arbeitgeber ungünstigere Arbeitsbedingungen vereinbart haben. 2. Eine auf den Ausgleich schlechterer Arbeitsbedingungen gerichtete Sonderzahlung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Im Umfang der Überkompensation besteht kein sachlicher Grund, der anderen Gruppe diese Leistung vorzuenthalten. Bei der insoweit notwendigen Würdigung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum. 3. Soll eine Sonderzahlung als Ausgleich nur dann geleistet werden, wenn bestimmte Unternehmensziele erreicht werden, so wird damit kein zusätzlicher Leistungszweck begründet, bei dessen Eintritt auch die Mitarbeiter einen Anspruch auf die Sonderzahlung haben, die den schlechteren Arbeitsbedingungen nicht zugestimmt haben.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2009 - 5 Sa 658/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Februar 2009 - 7 Ca 412/08 - wird zurückgewiesen.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Februar 2009 - 7 Ca 412/08 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 (Gleichbehandlung); BGB § 612a; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 2; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 3; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 4;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 88/10 -

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 658/09
Vorinstanz: ArbG Kassel, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 412/08