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BAG - Entscheidung vom 28.06.2011

3 AZR 385/09

Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1
BetrAVG § 9 Abs. 1 S. 1
ZPO § 254
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1
BetrAVG § 9 Abs. 1 S. 1
ZPO § 254

Fundstellen:
ArbRB 2012, 16
BAGE 138, 184
BB 2011, 2356
DZWiR 2011, 501
ZIP 2011, 1835

BAG, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 385/09

DRsp Nr. 2011/15240

Betriebliche Altersversorgung; Umfang der Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung; Geltendmachung des Auskunfts- und Zahlungsanspruchs im Wege der Stufenklage

Die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG dient dazu, Ansprüche und Anwartschaften nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Der Träger der Insolvenzsicherung hat den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen. § 9 Abs. 1 BetrAVG begründet einen Auskunftsanspruch der Versorgungsberechtigten. Orientierungssätze: 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Träger der Insolvenzsicherung den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen (vgl. Leitsatz 1). 2. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgt, dass der Versorgungsberechtigte nicht verpflichtet ist, seine Ansprüche selbst zu errechnen und den Träger der Insolvenzsicherung unmittelbar im Wege der bezifferten Leistungsklage in Anspruch zu nehmen. Er kann vielmehr zunächst Auskunft über die Höhe der geschuldeten Betriebsrente verlangen und den Auskunftsantrag im Wege der Stufenklage mit einem unbezifferten Zahlungsantrag verbinden. 3. Hält das Gericht den Träger der Insolvenzsicherung für einstandspflichtig, hat es zunächst im Wege des Teilurteils über den Auskunftsantrag zu entscheiden. Über den Zahlungsantrag darf erst nach Erteilung der Auskunft und Bezifferung des Zahlungsantrags entschieden werden.

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2009 - 7 Sa 927/08 - insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin die sich aus der begehrten Auskunft ergebende Betriebsrente ab August 2007 zu zahlen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2009 - 7 Sa 927/08 - insoweit aufgehoben, als dieses die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Auskunft über die Höhe der der Klägerin zustehenden Invalidenrente auf den "Stand 1. August 2007" beschränkt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 9 Abs. 1 S. 1; ZPO § 254 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage darüber, ob, ggf. in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Invalidenrente zu zahlen.

Die 1950 geborene Klägerin trat am 3. Mai 1979 in die Dienste der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B).

Die B schloss am 31. Dezember 1984 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die ua. folgenden Inhalt hat:

"In dem gemeinsamen Bemühen unserer betrieblichen Altersversorgung eine auch für die absehbare Zukunft tragbare Basis zu geben, schließen Geschäftsleitung und Betriebsrat nachstehende Vereinbarung:

1) Die Richtlinien über die betriebliche Altersversorgung vom 17. Juli 1981 verlieren am 31. Dezember 1984 ihre Gültigkeit.

2) Ab 1. Januar 1985 wird die Betriebsrente nach dem sogenannten 'Bausteinprinzip' berechnet. ...

Geschäftsleitung und Betriebsrat sind einig, daß die Berechnungsunterlagen für die erworbenen Ansprüche bis 31.12.1984 und die Fortschreibung der jährlichen Steigerung Bestandteil der Personalakte sind.

3) Voraussetzung für den Rentenanspruch ist wie bisher eine 25jährige Wartezeit.

...

5) ...

Die aufgrund vorstehender Übereinkunft neu erstellten Richtlinien für die Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung sind Bestandteile dieser Vereinbarung."

In den unter Nr. 5) der Betriebsvereinbarung in Bezug genommenen "Richtlinien für die Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Firma B GMBH & CO. KG" vom 31. Dezember 1984 (im Folgenden: Versorgungsrichtlinien) heißt es:

"§ 1 - Voraussetzungen und Leistungsarten

(1) Die Firma gewährt allen Angestellten und Arbeitern nach Zurücklegung einer Wartezeit von 25 Jahren eine zusätzliche Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung. Die Wartezeit beginnt mit dem Diensteintritt. Dienstjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Es werden nur vollendete Dienstjahre gerechnet.

(2) Folgende Leistungen sind vorgesehen:

a) Altersrente, zahlbar beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf Lebenszeit. ...

b) Invalidenrente, zahlbar beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Eintritt vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 23 (2) und § 24 (2) AVG bzw. § 1246 (2) oder § 1247 (2) RVO auf die Dauer derselben. Der Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch ein amtsärztliches Zeugnis zu erbringen.

c) Witwenrente, zahlbar vom Ableben des Betriebsangehörigen während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses oder beim Ableben des Betriebsrentners an die überlebende Witwe auf deren Lebensdauer bzw. bis zur Wiederverheiratung. ...

§ 2 - Leistungshöhe

...

(4) Die Zahlung der Renten erfolgt monatlich im nachhinein.

...

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Pensionsordnung tritt ab 1. Januar 1985 in Kraft und ersetzt die Pensionsordnung in der Fassung vom 17. Juli 1981. Sie gilt erstmalig für diejenigen Betriebsangehörigen, die am Tage des Inkrafttretens die Voraussetzungen für die Versorgungszusage erfüllt haben."

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 1. April 2003 aufgrund eines Betriebsübergangs auf die T GmbH über und endete aufgrund Aufhebungsvertrages vom 2. April 2004 mit Ablauf des 30. November 2004.

Anfang 2005 wurde die T GmbH mit der N GmbH verschmolzen. Über deren Vermögen wurde am 28. November 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin bezog aufgrund des Rentenbescheides der Landesversicherungsanstalt R (im Folgenden: LVA R) vom 7. März 2005 seit dem 1. Mai 2004 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Rentenbescheid heißt es:

"... Auf Ihren Antrag vom 18.02.2004 erhalten Sie von uns Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Rente beginnt am 01.05.2004. Sie ist befristet und fällt mit dem 30.09.2007 weg.

...

Rentenart

Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 29.10.2003 erfüllt.

..."

Aufgrund des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung R vom 11. Juli 2007 wurde die der Klägerin mit Bescheid vom 7. März 2005 gewährte Versichertenrente als Dauerrente längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) weitergewährt. Seit dem 1. Oktober 2010 bezieht die Klägerin aufgrund des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung R vom 5. November 2010 an Stelle der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2007 die Zahlung einer Invalidenrente an die Klägerin abgelehnt hatte, hat die Klägerin diesen mit ihrer am 10. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage auf Auskunftserteilung über die Höhe der ihr zustehenden Invalidenrente und Zahlung entsprechend der erteilten Auskunft in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, an sie ab Juni 2005 eine Invalidenrente nach den Versorgungsrichtlinien der B vom 31. Dezember 1984 zu zahlen. Die volle Erwerbsminderung iSd. § 43 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI nF) stehe der dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iSd. § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien gleich. Die Wartezeit von 25 Jahren sei bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt gewesen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei Voraussetzung für den Eintritt des Versorgungsfalls und bestimme nicht lediglich den Fälligkeitszeitpunkt für die Betriebsrentenzahlungen.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe der ihr nach der Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Fa. B ab Juni 2005 zustehenden Invalidenrente zu erteilen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie die sich aus der Auskunft ergebende Betriebsrente ab Juni 2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Meinung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Invalidenrente. Sie habe die Wartezeit von 25 Jahren nicht erfüllt. Der Versorgungsfall sei bereits mit dem 29. Oktober 2003 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt habe nach dem Rentenbescheid die volle Erwerbsminderung vorgelegen. Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an. Das in § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien angeführte "Ausscheiden aus den Diensten der Firma" sei nicht Voraussetzung für den Eintritt des Versorgungsfalls, sondern regele lediglich die Fälligkeit der Rentenzahlung.

Das Arbeitsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der ihr nach den Versorgungsrichtlinien der B zustehenden Invalidenrente "zum Stand 1. August 2007" zu erteilen sowie die sich aus der Auskunft ergebende Betriebsrente ab August 2007 an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision und begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Erteilung der Auskunft und die Zahlung der Invalidenrente bereits ab Juni 2005. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussrevision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten ist nur insoweit begründet, als das Landesarbeitsgericht über die zweite Stufe der Stufenklage entschieden und den Beklagten auch zur Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Betriebsrente ab August 2007 verurteilt hat. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision des Beklagten unbegründet. Die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente nach den Versorgungsrichtlinien der B und deshalb nach § 9 Abs. 1 BetrAVG Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr Auskunft über deren Höhe erteilt. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als dieses die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Invalidenrente auf den "Stand 1. August 2007" beschränkt hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

A. Die Revision des Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Landesarbeitsgericht über die zweite Stufe der Stufenklage entschieden und den Beklagten auch zur Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Betriebsrente ab August 2007 verurteilt hat.

I. Bei einer Stufenklage wird der Zahlungsanspruch zwar mit der Auskunftsklage rechtshängig. Über die verschiedenen Stufen ist jedoch getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden, wobei über den Auskunftsantrag durch Teilurteil zu entscheiden ist (vgl. BGH 21. Februar 1991 - III ZR 169/88 - zu II 2 der Gründe, NJW 1991, 1893 ; 27. November 1998 - V ZR 180/97 - zu II 1 der Gründe, ZIP 1999, 447 ; 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 - zu II 4 der Gründe, NJW 2002, 1042 ). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (vgl. BGH 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 - zu II 4 der Gründe, aaO.; Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 254 Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass der Klägerin dem Grunde nach eine Invalidenrente zusteht. Es hätte deshalb zunächst nur über den Auskunftsantrag entscheiden dürfen.

II. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit das Landesarbeitsgericht über den Zahlungsantrag entschieden hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in seiner Revisionsbegründung den Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts nicht gerügt hat. Das angefochtene Urteil weist einen inhaltlichen Mangel auf, der von Amts wegen zu beachten ist.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Stufenklage auf der zweiten Stufe einen unbezifferten Zahlungsantrag gestellt. Diesem hat das Landesarbeitsgericht - mit der Einschränkung, dass Zahlung erst ab August 2007 verlangt werden kann - stattgegeben. Damit fehlt es der angefochtenen Entscheidung insoweit bereits an der notwendigen Bestimmtheit mit der Folge, dass nicht nur der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung ungewiss bliebe, sondern das Urteil zudem insoweit nicht vollstreckbar wäre. Ein solcher Mangel ist auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu beachten (vgl. BAG 21. März 1978 - 1 AZR 11/76 - zu I der Gründe, BAGE 30, 189 ; BGH 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64 - zu III 2 der Gründe, BGHZ 45, 287 ; 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87 - zu II 1 der Gründe, WM 1988, 1500 ; 18. September 1992 - V ZR 86/91 - zu II der Gründe, NJW 1993, 324 ).

B. Im Übrigen ist die Revision des Beklagten unbegründet. Die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen Erfolg. Die Klägerin hat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente nach den Versorgungsrichtlinien der B und einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr Auskunft über deren Höhe gibt. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann jedoch noch nicht beurteilt werden, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte einstandspflichtig ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts insoweit, als dieses die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Invalidenrente auf den "Stand 1. August 2007" beschränkt hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. Die Stufenklage ist zulässig.

1. Der Auskunftsantrag hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt und ist nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Klarstellung dahingehend, dass sich die Auskunft auf die ab Juni 2005 zu beanspruchende Invalidenrente beziehen soll, auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO .

2. Für den Zahlungsantrag weicht § 254 ZPO insoweit von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ab, als es im Rahmen der Stufenklage zulässig ist, den eingeklagten Betrag erst nach "Rechnungslegung" zu bestimmen. Als Rechnungslegung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Auskunftserteilung, die zur Erhebung eines bezifferten Zahlungsantrags erforderlich ist (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11, AP BetrAVG § 2 Nr. 61 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 6).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von der Klägerin begehrte Auskunft ist zur Bezifferung ihres Zahlungsantrags erforderlich. Obgleich der Klägerin die Regelungen der Versorgungsrichtlinien der B bekannt sind, ist sie nicht verpflichtet, ihren Anspruch selbst zu errechnen und im Wege einer bezifferten Leistungsklage zu verfolgen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . Danach teilt der Träger der Insolvenzsicherung dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 BetrAVG zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Die Mitteilungspflicht dient dazu, dass Ansprüche und Anwartschaften nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festgestellt werden. Dies liegt vor allem im Interesse der Berechtigten, deren Bindung an den Betrieb entweder bereits unterbrochen ist oder infolge der Insolvenz abgebrochen wird. Dabei wird der Zweck der Mitteilungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitgeteilt werden (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 9 Rn. 5 und 6). Angaben über die Höhe sind insbesondere deshalb erforderlich, weil nach § 7 Abs. 2 bis Abs. 6 BetrAVG die Höhe der Anwartschaften und Ansprüche, für die der Beklagte einzustehen hat, von der in der Versorgungszusage vorgesehenen Höhe erheblich abweichen kann. Vor diesem Hintergrund kann vom Versorgungsgläubiger nicht verlangt werden, seine Versorgungsansprüche gegenüber dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung selbst zu errechnen und diesen unmittelbar im Wege der bezifferten Leistungsklage in Anspruch zu nehmen.

II. Die auf § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gestützte Auskunftsklage ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten Insolvenzsicherung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangen. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat allerdings nicht darüber entscheiden, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte einstandspflichtig ist. Das Landesarbeitsgericht hat noch nicht festgestellt, ob die Klägerin die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gewahrt hat. Davon hängt der Beginn der Zahlungspflicht des Beklagten ab. Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

1. Die Klägerin kann vom Beklagten Insolvenzsicherung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG verlangen. Sie hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N GmbH die Rechte einer Versorgungsempfängerin erlangt, da sie gegenüber der N GmbH einen Anspruch auf Invalidenrente erworben hat. Für diesen Anspruch hat der Beklagte einzustehen.

a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Dabei ist Versorgungsempfänger iSd. § 7 Abs. 1 BetrAVG nicht nur ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber bereits Versorgungsleistungen erhalten hat, sondern jeder Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Betriebsrente erfüllt. Dieser Arbeitnehmer hat die vom Arbeitgeber erwartete Leistung für die zugesagte Betriebsrente bereits erbracht (vgl. BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - zu I 2 der Gründe, BAGE 91, 1 ; 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 25, BAGE 128, 1 ).

Diesem Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG steht der Wortlaut nicht entgegen. Zwar werden nach dieser Bestimmung nur "Versorgungsempfänger" geschützt. Gesetzessystematik und Gesetzeszweck verlangen aber eine über den reinen Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung. Wenn die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs erfüllt sind und die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist, richtet sich der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 BetrAVG . Auf die tatsächliche Zahlung einer Versorgungsleistung kommt es nicht an (vgl. BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - zu I 2 der Gründe, BAGE 91, 1 ).

b) Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N GmbH am 28. November 2005 sämtliche Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nach § 1 (1) und (2) b) der Versorgungsrichtlinien der B.

aa) Die Klägerin war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N GmbH dauernd erwerbsunfähig iSd. § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien. Die LVA R hatte ihr mit Rentenbescheid vom 7. März 2005 für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. September 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF bewilligt und in dem Bescheid zugleich festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 29. Oktober 2003 erfüllt waren. Aufgrund des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung R vom 11. Juli 2007 wurde die Rente als Dauerrente längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) weitergewährt. Die volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF steht der dauernden Erwerbsunfähigkeit iSd. § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien vom 31. Dezember 1984, die Teil der Betriebsvereinbarung vom gleichen Tage sind, gleich. Dies ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters objektiv wie Gesetze auszulegen. Es kommt in erster Linie auf Wortlaut und Systematik sowie auf den daraus erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, wenn er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 3 AZR 237/04 - zu I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 194 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 131; 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13).

(2) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der Versorgungsrichtlinien ergibt, dass die volle Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 SGB VI nF die Voraussetzungen der dauernden Erwerbsunfähigkeit iSv. § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien erfüllt.

(a) Die Betriebsparteien haben den Begriff der "dauernden Erwerbsunfähigkeit" in § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien nicht selbst definiert, sondern durch die Konkretisierung "im Sinne von ... § 24 (2) AVG bzw. ... § 1247 (2) RVO " und die Anknüpfung an den "Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch "den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung" die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Da § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien nicht auf die Bestimmungen des AVG bzw. der RVO in einer bestimmten Fassung verweist, ist von einer dynamischen Bezugnahme auf die Begrifflichkeit des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts auszugehen. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42; 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55).

(b) Nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am 1. Januar 2001 kann der Arbeitnehmer durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachweisen; gem. § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

(c) Bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt Erwerbsunfähigkeit iSd. § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente. Sowohl nach § 1247 RVO und § 24 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung als auch nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI aF) ist erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch an dem Rentenartfaktor, der sich nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SGB VI nF nichts geändert. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor nach § 67 SGB VI nF unverändert auf 1,0 (vgl. hierzu BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 28, EBE/BAG 2011, 98 ).

(d) Dauernde Erwerbsunfähigkeit iSv. § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien liegt auch dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF setzt die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung voraus, dass die Erwerbsminderung "auf nicht absehbare Zeit" besteht. Sie muss daher "dauernd" iSv. § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien sein. Gleichwohl werden Erwerbsminderungsrenten gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nF grundsätzlich befristet geleistet, wobei die einzelne Befristung längstens drei Jahre beträgt (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nF).

bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten hat die Klägerin auch die nach § 1 (1) der Versorgungsrichtlinien erforderliche Wartezeit von 25 Jahren erfüllt. Die Wartezeit iSd. Versorgungsrichtlinien ist die Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner Beendigung. Das gilt auch für die Invalidenrente. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht nach § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien nicht bereits mit dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Invalidenrente. Dies ergibt sich aus der Systematik der Versorgungsrichtlinien.

(1) Die Regelungen über die Invalidenrente befinden sich in § 1 der Versorgungsrichtlinien, der die Überschrift "Voraussetzungen und Leistungsarten" trägt. Dabei enthält § 1 (1) der Versorgungsrichtlinien mit der Wartezeitregelung eine Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente, die unabhängig von dem sich jeweils realisierenden biometrischen Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) erfüllt sein muss. Unter § 1 (2) der Versorgungsrichtlinien folgen sodann Bestimmungen für die einzelnen "Leistungsarten", nämlich zu den Versorgungsfällen Alter, Invalidität und Tod. Diese bestimmen jeweils die Tatbestände, für die die Versorgung zugesagt wird und legen fest, unter welchen Voraussetzungen der Versorgungsfall eintritt, die Leistung also beansprucht werden kann. Nach § 1 (2) b) ist Invalidenrente vorgesehen "beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Eintritt vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit". Allein der Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit genügt daher nicht für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Etwas anderes folgt nicht aus der Formulierung in § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien, wonach die Invalidenrente "zahlbar beim Ausscheiden" aus den Diensten der Firma nach Eintritt vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist. Das lässt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich auf eine Fälligkeitsregelung schließen. Dies ergibt ein Vergleich mit den Regelungen zur Altersrente und zur Witwenrente. Die Altersrente ist nach § 1 (2) a) der Versorgungsrichtlinien "zahlbar" beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Witwenrente ist nach § 1 (2) c) der Versorgungsrichtlinien "zahlbar" vom Ableben des Betriebsangehörigen bzw. des Betriebsrentners an. In beiden Fällen steht außer Frage, dass mit dem Begriff der Zahlbarkeit nicht die Fälligkeit, sondern nur gemeint sein kann, dass die Betriebsrente erst nach Ausscheiden nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. nach dem Ableben des Betriebsangehörigen oder Betriebsrentners beansprucht werden kann. Angesichts dieser Systematik kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 1 (2) b) der Versorgungsrichtlinien hinsichtlich der Invalidenrente eine "gespaltene" Regelung über die Anspruchsvoraussetzungen und die Fälligkeit der Betriebsrente enthalten soll, zumal sich eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit der Leistungen unter § 2 (4) der Versorgungsrichtlinien findet. Ein anderes Verständnis der Versorgungsrichtlinien dahin, dass das "Ausscheiden aus den Diensten" nur den Fälligkeitszeitpunkt beschreibt, würde zudem dazu führen, dass Ansprüche auf Invalidenrente bereits ab dem Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entstünden und erst mit dem Ausscheiden fällig würden. Dies ist erkennbar nicht beabsichtigt. Vielmehr soll die Zahlungspflicht erst mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehen.

(3) Danach hat die Klägerin die erforderliche Wartezeit erfüllt. Sie ist nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung am 30. November 2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin, die am 3. Mai 1979 in die Dienste der B getreten ist, mehr als 25 Jahre beschäftigt.

2. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat noch nicht darüber entscheiden, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte einstandspflichtig ist. Die Einstandspflicht des Beklagten erstreckt sich nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG in der am 28. November 2005 geltenden Fassung zwar auch auf Versorgungsleistungen, die sechs Monate vor Eintritt des Insolvenzfalls entstanden sind. Damit hätte die Klägerin - wie sie geltend macht - dem Grunde nach Anspruch auf Invaliditätsleistungen gegenüber dem Beklagten bereits ab Juni 2005. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Klägerin die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gewahrt hat. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. Die Parteien haben sich mit dieser Frage noch nicht auseinandergesetzt. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zu ergänzen.

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Träger der Insolvenzsicherung den Versorgungsberechtigten die ihnen nach § 7 BetrAVG zustehenden Ansprüche schriftlich mitzuteilen. Wenn diese Mitteilung unterbleibt, muss der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall beim Träger der Insolvenzsicherung anmelden. Erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, dass der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.

b) Der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 BetrAVG ist am 28. November 2005 eingetreten. An diesem Tag wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N GmbH eröffnet. Die Anmeldefrist endete daher nach § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB spätestens am 28. November 2006, 24.00 Uhr. Aufgrund des Vorbringens der Parteien und der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, wann die Klägerin ihre Ansprüche erstmals beim Beklagten geltend gemacht hat. Aus dem von der Klägerin zur Akte gereichten Schreiben vom 23. August 2007 ergibt sich lediglich, dass sie bereits zuvor an den Beklagten herangetreten war, nicht jedoch, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

zu Orientierungssatz 3.: vgl. BGH 21. Februar 1991 - III ZR 169/88 - NJW 1991, 1893 ; 27. November 1998 - V ZR 180/97 - ZIP 1999, 447 ; 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 - NJW 2002, 1042

Vorinstanz: LAG Köln, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 927/08
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8995/07
Fundstellen
ArbRB 2012, 16
BAGE 138, 184
BB 2011, 2356
DZWiR 2011, 501
ZIP 2011, 1835