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BAG - Entscheidung vom 23.03.2011

10 AZR 832/09

Normen:
ZPO § 313a
ZPO § 313a

BAG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 832/09

DRsp Nr. 2012/51

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT , Ergänzende Vertragsauslegung nach Tarifsukzession

1. Handelt es sich nach dem Arbeitsvertrag "um eine Vollzeitstelle mit zur Zeit 38,5 Wochenstunden gemäß BAT ", liegt darin eine zeitdynamische Bezugnahme auf die Arbeitszeitregelungen des BAT . 2. Die infolge der Ablösung des BAT durch den TVöD entstandene Regelungslücke ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. 3. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die tarifliche Regelung der Arbeitszeitdauer lässt sich auf den Willen der Parteien schließen, die Dauer der Arbeitszeit nicht in einer bestimmten Höhe festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Dauer der Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten, so dass die Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit nach dem TVöD/VKA in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. 4. Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der sich die Weiterentwicklung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst in gleicher Weise auch auf das vereinbarte Arbeitsverhältnis auswirkt, bezieht sich ausschließlich auf den Anspruch auf Erholungsurlaub; Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 TVöD wird von der Vertragsklausel nicht erfasst.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 2009 - 17 Sa 869/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 313a;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Hinweis des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 831/09 -

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 869/09
Vorinstanz: ArbG Hamm, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2270/08