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BAG - Entscheidung vom 23.02.2011

5 AZR 324/10

Normen:
Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Hessen (i.d.F. vom 20. Juli 2005) § 4c
Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Hessen (i.d.F. vom 20. Juli 2005) § 4c

BAG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 324/10

DRsp Nr. 2011/7150

Anspruch auf Auszahlung der "weiteren Strukturkomponente" bei verspäteter ERA-Einführung oder firmentarifvertraglichem Entfallen sämtlicher Strukturkomponenten

1. Der Anspruch auf die weitere Strukturkomponente (Wartezahlung) nach § 4c TV ERA-APF setzt voraus, dass die letzte tariflich vorgesehene ERA-Strukturkomponente zur Auszahlung kam. 2. Entfallen nach einem Firmentarifvertrag sämtliche Strukturkomponenten gem. § 4a TV ERA-APF, entsteht kein Anspruch auf Zahlung der weiteren Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1727/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Hessen (i.d.F. vom 20. Juli 2005) § 4c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.

Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.

In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 wurde der Wegfall der Strukturkomponente 2003 sowie aller künftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge geregelt. Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein.

Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 -).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Hinweis des Senats:

führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1727/09
Vorinstanz: ArbG Kassel, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 118/09