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AG Köln - Entscheidung vom 24.02.2011

129 C 262/07

Normen:
GOÄ Ziff. 78
GOÄ Ziff. 488
GOÄ Ziff. 1729
GOÄ Ziff. 2006

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2292,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Streithelfers [...]
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