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AG Düsseldorf - Entscheidung vom 06.05.2011

119 Cs 51 Js 3325/10 - 212/11

Normen:
StGB § 145d Abs. 1, Abs. 2
StGB § 145d Abs. 1
StGB § 145d Abs. 2

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft E wird gegen Sie wegen Vortäuschung einer Straftat - Vergehen nach § 145d Abs. 1 , Abs. 2 StGB - eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 1.800,00 Euro) festgesetzt. [...]
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