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VGH Bayern - Entscheidung vom 13.12.2010

7 ZB 10.2428

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3
BayHSchG Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1, 8 und 10
BayHSchG Art. 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 8, 10
Diplomprüfungsordnung der Akademie der Bildenden Künste in Nürnberg § 19 Abs. 1
Diplomprüfungsordnung der Akademie der Bildenden Künste in Nürnberg § 14 Abs. 1
Diplomprüfungsordnung der Akademie der Bildenden Künste in Nürnberg § 14 Abs. 2

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger nahm [...]
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