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VGH Bayern - Entscheidung vom 24.03.2010

7 ZB 09.2690

Normen:
BV Art. 72 Abs. 2
RStV § 14
RGebStV § 2 Abs. 1 Satz 2
RFinStV § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8
RStV § 14 Abs. 5
RGebStV § 2 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
DVBl 2010, 666
ZUM 2010, 613

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 168,60 Euro festgesetzt. I. Der seit August [...]
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