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VGH Bayern - Entscheidung vom 25.03.2010

10 BV 09.1784

Normen:
§ 108 Abs. 1 VwGO
§ 54 Nrn. 5, 5a, 6, § 54a, § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG
Art. 8 EMRK
Art. 36 Abs. 3 VwZVG3
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
AufenthG § 54 Nr. 5-6
AufenthG § 54a
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 3

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 2009 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist [...]
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